# Wiener Umwelthaftungsgesetz

Gesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien (Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG) [CELEX-Nrn.: 32004L0035 und 32006L0021]

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Ziel des Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips, Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Wien zu schaffen.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:

(2) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:

(3) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.

(4) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(5) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden:

(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden:

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.

(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Im RIS seit

09.05.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber oder der Betreiberin aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die §§ 37 oder 38 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) eingetreten, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich:

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner landesrechtlichen Bewilligung. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Ist eine Schädigung:

(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintan zu halten, so hat sie dem Betreiber oder der Betreiberin bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 2, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder Anhang 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von der Behörde anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung in den Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) sämtliche Kosten (§ 4 Z 15) der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er oder sie unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festzulegen.

(2) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er oder sie nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens:

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm oder ihr zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen Entscheidungen nach § 13, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, soweit die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Gebiet des Landes Wien zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber oder welche Betreiberin den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber oder der betreffenden Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich zu informieren.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landesgebietes oder des Staatsgebietes der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden. Weiters kann sie gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber Mitgliedstaaten im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich die beim Land Wien anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden (§ 4 Z 1) in ihren Rechten verletzt werden können, können den Magistrat der Stadt Wien in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes tätig zu werden (Umweltbeschwerde). Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Wiener Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.

(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten:

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

In den Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber oder der Betreiberin – Parteistellung:

Im RIS seit

09.05.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen oder Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer:

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

09.05.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, S. 56, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, in österreichisches Recht umgesetzt.

Im RIS seit

09.05.2014

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1:

Im RIS seit

09.05.2014

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Sanierung von Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (im Sinne des § 4 Z 1 lit. a)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei:

Im RIS seit

09.05.2014

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Sanierung von Schädigungen des Bodens (im Sinne des § 4 Z 1 lit. b)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

Im RIS seit

09.05.2014

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 betreffend die Erheblichkeit der Auswirkungen

Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe ua. folgender feststellbarer Daten ermittelt werden:

Im RIS seit

09.05.2014