# Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Gesetz zur Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur in Wien (Wiener Geodateninfrastrukturgesetz – WGeoDIG) [CELEX-Nrn.: 32007L0002, 32008R1205, 32009R0976 und 32009D0442]

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## § 1 Ziel {#par_1}

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- oder Ausbau der auf Grund der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Geodateninfrastruktur des Landes und der Gemeinde Wien für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die öffentliche Geodatenstelle oder der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere

(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

## § 3 Begriffsbestimmungen {#par_3}

Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

## § 4 Metadaten {#par_4}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, enthalten.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des

## § 5 Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten {#par_5}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf Gebiete außerhalb von Wien oder auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.

## § 6 Netzdienste {#par_6}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind:

(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten:

(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

## § 7 Netzwerk {#par_7}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt, während der Dritte jegliche Haftung der öffentlichen Geodatenstelle über Inhalt und Qualität seiner Daten bzw. Erfüllung der rechtlichen Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie, der Durchführungsbestimmungen und der nationalen Geodateninfrastrukturgesetze ausdrücklich ausschließt.

## § 8 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten {#par_8}

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

## § 9 Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten {#par_9}

(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatensätzen (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

## § 10 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch inländische öffentliche Geodatenstellen {#par_10}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

## § 11 Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen {#par_11}

(1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch:

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

## § 12 Koordinierung {#par_12}

(1) Für die Geodateninfrastruktur des Landes Wien wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:

## § 13 Monitoring {#par_13}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und die diesbezüglichen Informationen der Öffentlichkeit und dem Amt der Wiener Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 hat das Amt der Wiener Landesregierung diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

## § 14 Verordnungsermächtigungen {#par_14}

(1) Werden die im Rahmen der öffentlichen Verfügbarkeit der Netzdienste verlangten Entgelte (§ 9) oder die im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Geodaten im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 verlangten Bedingungen oder Entgelte von einer Person beanstandet, ist auf deren Antrag von der öffentlichen Geodatenstelle, deren Entgelte oder Bedingungen beanstandet werden, ein Bescheid zu erlassen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

§ 15. Die Landesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

## § 16 Umsetzung von EU-Recht {#par_16}

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), CELEX Nr. 32007L0002, ABl. 2007 L 108, S. 1 ff., umgesetzt.

(2) Im Rahmen dieses Gesetzes sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften die Verordnungen (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, und (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, sowie die Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S. 18, zu vollziehen.

## § 17 In-Kraft-Treten {#par_17}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## Anl. 1 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie {#prov_anl_2}

## Anl. 3 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie {#prov_anl_3}