# Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001 wird verordnet:

## § 1 Ziele {#par_1}

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 16. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet Ottakring besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:

A.Wienerwald und

B.Wienerwaldrandzone.

## § 2 Wienerwald {#par_2}

Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:

## § 3 Wienerwaldrandzone {#par_3}

Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:

## § 4 Verbote {#par_4}

(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).

(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

## § 5 Widerruf {#par_5}

Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 16. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

## § 6 In-Kraft-Treten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## § 7 Übergangsbestimmung {#par_7}

Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

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