# Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 18. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Währing)

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 Ziele {#par_1}

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 18. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ziel der Unterschutzstellung ist der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushaltes.

## § 2 Zonen {#par_2}

Das Landschaftsschutzgebiet Währing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen:

## § 3 Ziele im Wienerwald {#par_3}

Im Teil A – Wienerwald sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

## § 4 Ziele in der Wienerwaldrandzone {#par_4}

Im Teil B – Wienerwaldrandzone sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

## § 5 Ziele in Parkanlagen {#par_5}

Im Teil C – Parkanlagen sind vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Ziele zu beachten:

## § 6 Verbote {#par_6}

(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage von Waldbeständen mit nicht standortgemäßen Baumarten (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).

(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

## § 7 Widerruf {#par_7}

Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 18. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

## § 8 In-Kraft-Treten {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## § 9 Übergangsbestimmungen {#par_9}

Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.