# Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz)

StF: LGBl. Nr. 18/1990

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

26.05.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

(2) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

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## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der der Verwenderin bzw. dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(2) Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.

(3) Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Art. 9 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/848 iVm Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Art. 3 Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.

(4) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.

(5) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Abs. 6).

(6) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schädlingen.

(7) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.

(8) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.

(9) Beraterin bzw. Berater ist jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.

(10) Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (§ 4 Abs. 1) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß §§ 9b, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des § 9e erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.

(11) Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Abs. 10) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 2) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.

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## § 3 Allgemeine Grundsätze {#par_3}

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.

(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einer beruflichen Verwenderin bzw. einem beruflichen Verwender verwendet werden, es sei denn, die Zulassung (§ 3 Abs. 1) und die Indikation des betreffenden Pflanzenschutzmittels sehen anderes vor.

(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.

(3) Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e Abs. 8) mit sich zu führen und Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) auf deren Verlangen vorzuweisen.

(4) Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) über Verlangen vorzuweisen.

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## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (§ 3 Abs. 1) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (§ 3 Abs. 1), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:

Diese Aufzeichnungen sind chronologisch zu führen und über zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. L 74 vom 13.3.2023 S. 4, normierten Anforderungen sind ab 1. Jänner 2026 einzuhalten.

(3) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist eine für den konkreten Einsatzzweck geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Als unbefugt gilt jede Person, die nicht über eine gültige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) verfügt.

(2) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln haben in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, so haben die Aufbewahrung und die Lagerung in geeigneten, verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches geben können, zu erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

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## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(2) Im Landesgebiet von Wien, mit Ausnahme jener Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder die im Sinne des Forstgesetzes 1975 Waldflächen sind, dürfen neben den zugelassenen Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) ausschließlich jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die entweder als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (§ 2 Abs. 2) gelten oder für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (§ 2 Abs. 3) geeignet sind.

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen auch zugelassene, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Erfüllung von EU-rechtlichen Vorschriften, internationalen Abkommen, Anordnungen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz oder der darauf beruhenden Rechtsakte der Behörden sowie auf den nachfolgend angeführten Flächen eingesetzt werden:

Flächen,

Im Zweifel hat der Magistrat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Fläche der Aufzählung gemäß Z 1 bis 6 als zugehörig zu beurteilen und daher die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Abs. 4 zulässig ist.

(4) Unbeschadet Abs. 1 ist bei der Verwendung aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Integrierte Pflanzenschutz (§§ 2 Abs. 6 und 6a Abs. 1) im Rahmen des jeweiligen konkreten Anwendungsfalls zu berücksichtigen.

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## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des § 7a bzw. einer auf Grund des § 7a erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.

(2) Beim Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und bei der Zubereitung von Spritzbrühen ist sorgsam darauf zu achten, daß kein Pflanzenschutzmittel austritt. Jedenfalls ist ein Versickern des Pflanzenschutzmittels in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer zu verhindern.

(3) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.

(4) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, verboten.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Magistrat auf Antrag einer beruflichen Verwenderin bzw. eines beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10) und unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/128/EG mit Bescheid eine Bewilligung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 bis 3) oder von Grundstoffen erteilen. Erforderlichenfalls sind in der Bewilligung Bedingungen, Fristen und Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen, der Gesundheit von Anrainerinnen und Anrainern und der Umwelt vorzusehen.

(6) Einem Antrag im Sinne des Abs. 5 sind ein Anwendungsplan und Nachweise anzuschließen, die belegen, dass die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat der Antrag Angaben über

(7) Der Magistrat hat Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG über die in den Anträgen nach Abs. 6 und den nach Abs. 5 erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen zu führen.

(8) Der Magistrat wird ermächtigt, unter Berücksichtigung bundes- und/oder unionsrechtlicher Regelungen, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen (§ 2 Abs. 3) und Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) mittels unbemannter Luftfahrzeuge festzulegen.

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## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.

(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln

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## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über

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## § 9 Informationspflicht {#par_9}

(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.

(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

## § 9a Information und Sensibilisierung {#par_9a}

Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

## § 9b Ausbildung {#par_9b}

(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:

(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.

## § 9c Fortbildung {#par_9c}

(1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.

(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

## § 9d Weiterbildung {#par_9d}

(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und eine solche erfolgreich absolvieren.

(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

## § 9e Im RIS seit {#par_9e}

(1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw. Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie

(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren

(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.

(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss, sowie die Verlässlichkeit (Abs. 3) weiterhin gegeben ist.

(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 als auch die weiterhin bestehende Verlässlichkeit (Abs. 3) schriftlich nachzuweisen.

(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.

(8) Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.

(9) Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.

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## § 9f Inhalt der Ausbildungsbescheinigung {#par_9f}

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.

## § 10 Überwachung {#par_10}

(1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen obliegt dem Magistrat.

(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,

(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.

(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.

## § 10a Probenahme und Untersuchung {#par_10a}

(1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.

(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die Verantwortung.

(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.

## § 10b Pflichten der Verfügungsberechtigten {#par_10b}

(1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.

(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die beruflichen Verwender und Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.

## § 10c Maßnahmen {#par_10c}

(1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise

(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.

(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.

(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.

## § 10d Beschlagnahme {#par_10d}

(1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.

(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.

## § 10e Verfall {#par_10e}

(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne

(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

## § 10f Datenverkehr {#par_10f}

(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.

## § 10g Weitergabe von Daten an Dritte {#par_10g}

(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.

(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.

(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.

## § 10h Aktionspläne {#par_10h}

(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.

(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans

(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.

(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt ein Jahr.

Im RIS seit

22.12.2024

## § 11a Bezugnahme auf das Unionsrecht {#par_11a}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1.

## § 11b Behörden {#par_11b}

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

## § 11c Im RIS seit {#par_11c}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in § 11 d angeführten Bestimmungen, verweist, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

22.12.2024

## § 11d Im RIS seit {#par_11d}

(1) Die im Gesetzestext verwendeten Kurzbezeichnungen für Verordnungen, beziehen sich auf:

(2) Soweit dieses Gesetz auf die im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen verweist, sind diese in den jeweiligen nachstehenden Fassungen und zwar bei der lit.

Im RIS seit

22.12.2024

## § 11e Im RIS seit {#par_11e}

Das Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird (LGBl. für Wien Nr. 46/2024), wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/207/AT).

Im RIS seit

22.12.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft

(3) Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.

Im RIS seit

22.12.2024