# Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung des „Blauen Wassers“ und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das Gebiet des „Blauen Wassers“ samt Teilen seines Umlandes, soweit es in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan grün ausgewiesen./.

ist, wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

## § 2 {#par_2}

Im geschützten Landschaftsteil sind

## § 3 {#par_3}

Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

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