# Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nrn.: 391L0322, 396L0094, 383L0477, 391L0382, 390L0394, 397L0042, 399L0038, 398L0024 und 300L0039]

> Auf Grund des § 87i Abs. 1 Z 5 sowie auf Grund der §§ 81, 87a Abs. 4, 87c Abs. 1 und 2, 87d Abs. 2, 87f und 88l Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet:

Im RIS seit

01.04.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten (§ 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und für auswärtige Arbeitsstellen (§ 85 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990).

(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.

(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) „02Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6),Absauggeräteʻ sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

(7) Im Sinne dieser Verordnung gilt als GKV 2018 die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 87f Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 87f Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) GKV 2018 angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 87f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 10) GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 87a Abs. 6 bis 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

Im RIS seit

07.03.2018

## § 6 MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe {#par_6}

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrunderlegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

## § 7 Bewertung von Stoffgemischen {#par_7}

(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.

(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:

(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Dienstnehmer- und Dienstnehmerinnenschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) In Anhang I GKV 2018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I GKV 2018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 sind

(5) In Anhang I GKV 2018 sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe

(6) In Anhang I (Spalte 4) GKV 2018 sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011)

(7) In Anhang I (Spalte 5) GKV 2018 findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011.

(8) In Anhang I GKV 2018 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

(9) Wenn in Anhang I GKV 2018 allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.

(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

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01.04.2019

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

Im RIS seit

01.04.2019

## § 11 Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial {#par_11}

Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

## § 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen {#par_12}

(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

## § 13 Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe {#par_13}

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 87c Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

## § 14 Schutz- oder Arbeitskleidung {#par_14}

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 GKV 2018 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.

Im RIS seit

01.04.2019

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

07.03.2018

## § 16a Holzstaub: Pflicht zur Absaugung {#par_16a}

(1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.

(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:

(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Jänner 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.

(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden

## § 17 Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung {#par_17}

(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:

(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 1 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn

(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 3 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der

(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Messung zu bestätigen.

(7) Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

## § 18 Holzstaub: Reinigung {#par_18}

(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gelangt.

(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

## § 19 {#par_19}

entfällt; LGBl. Nr. 56/2012 vom 5.10.2012

## § 20 {#par_20}

entfällt; LGBl. Nr. 56/2012 vom 5.10.2012

## § 21 Geltungsbereich des 4. Abschnitts {#par_21}

Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

## § 22 Meldung von Asbestarbeiten {#par_22}

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:

(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:

## § 23 Arbeitsplan {#par_23}

(1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass

(2) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.

(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

## § 24 Messungen der Asbestkonzentration {#par_24}

(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.

(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen

(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anzuhören.

## § 25 Information und Unterweisung {#par_25}

(1) Die Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

## § 26 Minimierung der Exposition {#par_26}

(1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 folgende Maßnahmen getroffen werden:

(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.

## § 27 Besondere Arbeiten {#par_27}

(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei

denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

## § 28 Grenzwert-Vergleichsmessungen {#par_28}

(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse

erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellern und Herstellerinnen oder Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

## § 29 Kontrollmessungen {#par_29}

(1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 87g Abs. 6 der Wiener Land-arbeitsordnung 1990 festzulegen.

(2) Ergeben zwei aufeinander folgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen ent-fallen.

(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 30.

(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn

(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 28 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.

(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.

## § 30 Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung {#par_30}

(1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.

(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

## § 31 Gemeinsame Bestimmungen {#par_31}

(1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 28 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.

(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.

## § 32 Prüfungen {#par_32}

(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.

(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.

(4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Im RIS seit

01.04.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“

(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

(4) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Im RIS seit

07.03.2018