# Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V)

StF: LGBl. Nr. 9/2015, CELEX-Nr.: 31989L0656

Im RIS seit

17.03.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 59 Abs. 1 W-BedSchG 1998, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.

(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

(4) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.

(5) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

Im RIS seit

17.03.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der PSA-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 sowie § 7 Abs. 1 PSA-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7 Z 9, § 12, § 13, § 14, § 69, § 70 sowie § 70 Abs. 4, 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7 Z 9, § 10, § 11, § 12, § 59, § 60 sowie § 60 Abs. 4, 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Im RIS seit

17.03.2015

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in § 2 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.

Im RIS seit

17.03.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der PSA-V auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

05.05.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Durch diese Verordnung werden die

Im RIS seit

05.05.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2015 in Kraft getreten.

Im RIS seit

05.05.2021