# Energieausweisdatenbank-Verordnung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung - EADBV)

StF: LGBl. Nr. 23/2015

> Gemäß § 118a Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird verordnet:

Im RIS seit

04.02.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

Im RIS seit

11.03.2020

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

29.09.2024