# Wiener Statistikgesetz 2017

Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien 2017 (Wiener Statistikgesetz 2017)

StF: LGBl. Nr. 21/2017

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

31.07.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.

(2) Die Besorgung der Landes- und Gemeindestatistik obliegt dem Magistrat. Ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Stadt Wien.

(3) Die Landes- und Gemeindestatistik umfasst folgende statistische Tätigkeiten:

(4) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

(5) Die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (Verhaltenskodex für Europäische Statistiken) ist bei der Erstellung von Statistiken zu beachten.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch

(2) Statistische Erhebungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Daten nicht auf andere Weise ermittelt werden können.

(3) Die Ermittlung von Daten hat unter möglichster Bedachtnahme auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen zu erfolgen.

(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine geschlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen natürliche Personen von der Erhebung oder Auswertung, direkt oder indirekt, betroffen sind.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Statistische Erhebungen können

(2) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese sind für die Dauer ihrer Bestellung Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015.

(3) Statistische Erhebungen können betreffen:

(4) Statistische Erhebungen, bei denen der im Abs. 3 angeführte Personenkreis zur Mitwirkung verpflichtet sein soll, sind durch eine Verordnung der Landesregierung (Erhebungsverordnung) anzuordnen und öffentlich anzukündigen.

(5) Liegt die Verordnung gemäß § 4 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern, zu informieren.

(6) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

(7) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen (wie beispielsweise der Gefahr von Doppelerhebungen) entgegenstehen.

Im RIS seit

05.11.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten

Im RIS seit

31.07.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Zur Auskunftserteilung im Sinne des § 3 Abs. 4 dürfen Personen herangezogen werden, die voll handlungsfähig sind und einen Wohnsitz in Wien haben sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts mit Sitz oder einer Niederlassung in Wien.

(2) Die Auskunft hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass unter Einhaltung einer festgelegten Frist diese vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden kann.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Magistrat ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Um Doppelerhebungen zu vermeiden, hat der Magistrat nach Möglichkeit mit anderen Institutionen, insbesondere mit dem Bund und mit anderen Bundesländern, zusammenzuarbeiten. Über diese Zusammenarbeit sind vertragliche Vereinbarungen abzuschließen.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die aus Erhebungen und Übermittlungen gewonnenen Einzeldaten sind vom Magistrat nach statistischen Methoden zu verarbeiten und zu anonymisieren.

(2) Die Daten sind in der Art zu anonymisieren, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Hierauf hat nachweislich die sofortige Löschung oder sonstige Vernichtung der Einzeldatenbelege zu erfolgen.

(3) Ausnahmsweise ist eine Aufbewahrung von nicht anonymisierten Einzeldaten zulässig, wenn sie für spätere statistische Zwecke notwendig ist. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten ist im Vorhinein festzulegen. Darüber hinaus ist jede Auswertung der Daten zu protokollieren.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind vom Magistrat zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichungen von Daten haben in der Art zu erfolgen, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Ferner haben die Erhebungsergebnisse eine allgemein verständliche Erläuterung der wichtigsten Aussagen zu enthalten.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die aus statistischen Erhebungen und Anforderungen gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.

(2) Die bei statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle bei der Verarbeitung bekanntgewordenen Daten geheim zu halten.

(3) Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnen personenbezogenen Einzeldaten unterliegen dem Statistikgeheimnis.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 € zu ahnden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 € zu ahnden.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, soweit Daten für Zwecke der Gemeindestatistik verwendet werden.

Im RIS seit

31.07.2017

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien (Wiener Statistikgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1987 in der geltenden Fassung, außer Kraft.

Im RIS seit

31.07.2017