# Bedarfsorientierte Mindestsicherhung in Wien (WMG-VO 2017)

Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017)

StF: LGBl. Nr. 32/2017

> Auf Grund der §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet:

Im RIS seit

10.10.2017

## Art. 1 § 1 Im RIS seit {#prov_art_1_1}

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 844,46.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

EUR 211,12;

EUR 114,00.

(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 633,35.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

EUR 158,34;

EUR 85,50;

EUR 57,00.

(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 422,23.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 105,56.

(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 228,00.

(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

EUR 425,70.

Im RIS seit

10.10.2017

## Art. 1 § 2 Im RIS seit {#prov_art_1_2}

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

EUR 315,60;

EUR 330,90;

EUR 350,55;

EUR 369,12.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Im RIS seit

10.10.2017

## Art. 1 § 3 Im RIS seit {#prov_art_1_3}

Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen

EUR 60,00;

EUR 140,00.

Im RIS seit

10.10.2017

## Art. 1 § 4 Im RIS seit {#prov_art_1_4}

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.222,30 zu berücksichtigen.

Im RIS seit

10.10.2017

## Art. 1 § 5 Im RIS seit {#prov_art_1_5}

Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 126,67.

Im RIS seit

10.10.2017

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016), LGBl. für Wien Nr. 10/2016, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2015 und vor 1. Jänner 2017 ereignet haben.

Im RIS seit

10.10.2017