# Wiener Bedienstetengesetz

Umsetzungshinweis

CELEX-Nrn.: 32022L2041 und 32024L1499

Wiener Bedienstetengesetz - W-BedG

StF: LGBl. Nr. 33/2017

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

> Für die Stadt Wien als soziale Dienstgeberin standen bei der Umsetzung des neuen Dienst- und Besoldungsrechtes die Aspekte Transparenz, Fairness, Gendergerechtigkeit, Diskriminierungsfreiheit, Mobilität und Durchlässigkeit im Vordergrund. Anstelle eines rein ausbildungsbezogenen Systems wurde eine transparente funktionsorientierte Entlohnung mit höheren Einstiegsgehältern und abgeflachten Gehaltskurven entwickelt. Durch die Erhöhung der Durchlässigkeit und Mobilität, die treffsichere Suche und Auswahl am Arbeitsmarkt sowie die reversiblen Elemente bei Funktionsänderungen wurden die Voraussetzungen für eine kompetenzbasierte Personalressourcensteuerung geschaffen. Zur Unterstützung notwendiger Reform- und Strukturerfordernisse sowie kostendämpfender Maßnahmen im Rahmen der Budgetkonsolidierung sollen für die Organisation mittels Finanz- und Personalkennzahlen relevante Benchmarks definiert und Zielvorgaben festgelegt werden, deren Einhaltung durch ein laufendes Monitoring mit einem Berichtswesen zu verfolgen ist und bei deren Nichterreichung entsprechende Maßnahmen vorzusehen sind.

Im RIS seit

23.10.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, deren vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nach dem 31. Dezember 2017 begründet worden ist sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50 in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung, einer Modellstelle zugeordnet worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für

(3) Ungeachtet Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 gilt dieses Gesetz – nach Maßgabe des § 138d – auch für die Bediensteten, die gemäß § 115r DO 1994 oder gemäß § 62m VBO 1995 rechtswirksam ihren Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz erklärt haben.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Ausgeschlossen von der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sind:

Im RIS seit

15.12.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen:

3a) Die Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.

(3b) Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind der bzw. dem Bediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von der bzw. dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden. Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.

(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(5a) Die Dienstgeberin hat Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die bzw. den Bediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass die bzw. der Bedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis

(6a) Die Betrauung mit der Funktion als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Geschäftsgruppe des Magistrats gemäß § 106 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968, oder als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers ist unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, nur befristet zulässig. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Zuordnung zu der für eine solche Funktion vorgesehenen Modellstelle und die damit jeweils verbundene besoldungsrechtliche Stellung gelten nur für die Dauer der Betrauung. Nach Beendigung der Funktion ist die Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedrigeres Gehalt verbunden ist (§ 12 Abs. 2 Z 2), ungeachtet der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 zulässig. Dabei sind §§ 91 und 92 nicht anzuwenden und ist für die Einstufung in das neue Gehaltsband die bis zur Beendigung der Funktion zurückgelegte Gesamtdienstzeit (§ 7 Abs. 1) maßgebend.

(7) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß § 4 sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.

(8) Änderungen des Dienstvertrags oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind der bzw. dem Bediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.

(9) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung einer bzw. eines Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.

(10) Abs. 9 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.

(11) Für Bedienstete mit einer Behinderung entfällt das Erfordernis, eine Dienstausbildung zu absolvieren (Abs. 2 Z 7), wenn die durch die Dienstausbildung nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Absolvierung der Dienstausbildung für die bzw. den Bediensteten unzumutbar macht. Dies gilt auch für die Absolvierung einer im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung (§ 12) erforderlichen Dienstausbildung.

(12) Für Studierende der Humanmedizin, die einen Studienplatz gemäß § 71c Abs. 5 oder 5a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, erhalten haben, können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom Wiener Bedienstetengesetz abweichen. Dies gilt für höchstens jene Anzahl an Studierenden, die dem Ausmaß der für die Stadt Wien festgelegten Studienplätze gemäß § 71c Abs. 5a UG entspricht.

Im RIS seit

25.01.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule abgeschlossen haben oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität absolvieren oder abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial- oder Pflichtpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.

(3) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 und 6, §§ 7 und 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72, 127 bis 131 und § 132 Abs. 2, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden sind. § 28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47, § 103 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes bzw. des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt.

(4) Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.

(5) Für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten besteht ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Abs. 4. Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung in dem Verhältnis, das der Dauer des Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht.

(5a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des gemäß Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Freistellungsanspruch gemäß Abs. 5; ergeben sich hierbei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Dauert ein Verwaltungspraktikum nicht länger als sechs Monate, darf der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden.

(6) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten über das in Abs. 5 und 5a angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

(7) Das Verwaltungspraktikum endet

(8) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Das Traineeprogramm soll Personen, die ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, eine zielorientierte Weiterbildung zur Entwicklung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten bieten. Auf die Zulassung zum Traineeprogramm besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Das Traineeprogramm umfasst mehrere Stationen mit unterschiedlichen Aufgaben und endet spätestens nach einer Gesamtdauer von 15 Monaten. Personen, die bereits ein Traineeprogramm bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Traineeprogramm nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial-, Pflicht- oder Verwaltungspraktika stehen einer Zulassung zum Traineeprogramm nicht entgegen.

(3) § 4 Abs. 3 bis 8 gilt für Personen, die an einem Traineeprogramm der Stadt Wien teilnehmen (Trainees), sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

Im RIS seit

10.12.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Auf die von der Gemeinde Wien anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sowie Inklusiven Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagoginnen und Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagoginnen und Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

Im RIS seit

27.12.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte entscheidende Dienstzeit beginnt – soweit der Lauf der Dienstzeit nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(2) Der Lauf der Dienstzeit wird zur Gänze gehemmt durch

(3) Der Lauf der Dienstzeit wird im halben Ausmaß gehemmt durch

(4) Die Hemmung des Laufes der Dienstzeit erlischt rückwirkend im Fall des Abs. 2 Z 2, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.

(5) Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (§ 86) nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

08.12.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Dienstzeit gemäß § 6 und die Summe der gemäß Abs. 2 angerechneten Zeiten (Vordienstzeiten) bilden, soweit sich aus § 86 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die für den Erfahrungsanstieg (§ 86) maßgebende Gesamtdienstzeit. Für die besoldungsrechtliche Stellung (§ 86 Abs. 1) am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses sind, sofern sich aus § 85 Abs. 2 nichts anderes ergibt, allein die Vordienstzeiten maßgebend.

(2) Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Gesamtdienstzeit gemäß Abs. 1 anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.

(2a) Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.

(3) Die bzw. der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(4) Teilt die bzw. der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 3 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(6) Abs. 1 bis 5 gilt in den Fällen des § 109 und § 109a mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages der Aufnahme bzw. des Tages des Beginns des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt der Zuordnung der bzw. des Bediensteten zu einer Modellstelle tritt.

Im RIS seit

10.12.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Sämtliche Dienstposten sind von der Dienstgeberin nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktueller Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme jeweils einer Berufsfamilie (§ 76), innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(2) Die Dienstgeberin hat die Zuordnung der Dienstposten gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls an wesentliche Änderungen der dafür maßgebenden Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme anzupassen. Die Zuordnung einzelner Dienstposten zu einer anderen Modellstelle hat für die davon betroffenen Bediensteten eine Verwendungsänderung (§ 12) zur Folge. §§ 88 bis 92 sind anzuwenden. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung ist ausschließlich die im Dienstvertrag vorgesehene Zuordnung bzw. Verwendung (§ 3 Abs. 2 Z 5) maßgebend.

Im RIS seit

08.12.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Für die Festlegung der Modellstellen sind die in den Beschreibungen der Modellfunktionen (Anlage 1 zu diesem Gesetz) jeweils genannten Anforderungskriterien heranzuziehen.

(2) In dieser Verordnung hat auch die Zuordnung der einzelnen Modellstellen zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zu erfolgen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einschlägige Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen, die jeweils für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen Voraussetzung sind (Zugangsverordnung), sofern diese Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind.

(2) Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Modellfunktionen folgender Berufsfamilien:

Im RIS seit

25.01.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die bzw. der Bedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung zur Dienstleistung kann mit einer Verwendungsänderung verbunden sein. Erfolgt die Zuweisung zur Dienstleistung auf Dauer, liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, liegt eine Dienstzuteilung vor. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise erfolgen, dass die bzw. der Bedienstete unbeschadet ihrer bzw. seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die bzw. der Bedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb ihrer bzw. seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten. Ist durch die Versetzung oder Dienstzuteilung eine Übersiedlung in eine andere Gemeinde notwendig, ist der bzw. dem Bediensteten unter Wahrung der dienstlichen Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird. Eine Mischverwendung (§ 14) ist keine Verwendungsänderung.

(2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der

(3) Eine Verwendungsänderung einer bzw. eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Dienstausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Dienstausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw. der Bedienstete die Dienstausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Verwendungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw. der Bedienstete seinerzeit rückgereiht bzw. umgereiht bzw. höhergereiht worden war. Die bzw. der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Verwendungsänderung unterblieben wäre. § 92 ist nicht anzuwenden.

(4) Auf die gemäß Abs. 3 vorgesehene Dienstausbildung können Dienstausbildungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften absolviert worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit die Ausbildungsinhalte vergleichbar sind.

(5) Eine Rückreihung ist zulässig

(6) Die schriftliche Zustimmung gemäß Abs. 5 Z 1 kann von der bzw. dem Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall gilt die Zustimmung als von Anfang an nicht erteilt.

Im RIS seit

16.02.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, hat der Höherreihung bzw. der Umreihung eine probeweise Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten voranzugehen. Die probeweise Verwendung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.

(2) Die Dauer der probeweisen Verwendung beträgt sechs Monate, sofern die bzw. der Bedienstete an mehr als der Hälfte der Arbeitstage seit Beginn der probeweisen Verwendung eine Dienstleistung erbracht hat. Andernfalls verlängert sich die Dauer der probeweisen Verwendung so lange, bis die nach dem ersten Satz erforderliche Anzahl an Arbeitstagen mit Dienstleistung erreicht ist. Ist der probeweisen Verwendung eine vorübergehende Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten vorangegangen, die die Dauer von drei Monaten überschritten hat, ist die gesamte Dauer der vorübergehenden Verwendung auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen. Zwischen dem letzten Tag dieser vorübergehenden Verwendung und dem Beginn der probeweisen Verwendung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.

(3) Erweist sich die bzw. der Bedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Andernfalls ist sie bzw. er nach sechs Monaten der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Gehaltsband einzureihen.

(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter mit einer in § 13 Abs. 5 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBl. für Wien Nr. 55, genannten Funktion betraut wird.

Im RIS seit

10.12.2024

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der die in der Zugangsverordnung (§ 10) vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der Modellfunktionen

(2) Während des Karrierepfades ist die bzw. der Bedienstete der am höchsten bewerteten Modellstelle ihrer bzw. seiner Modellfunktion (Abs. 1 Z 1 bis 4) zuzuordnen. Für die Einstufung in dem dieser Modellstelle zugeordneten Gehaltsband sind im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches § 85 Abs. 1, § 86 und § 89 Abs. 1 bis 3 und 5 zu beachten.

(3) Der Karrierepfad endet planmäßig, wenn die bzw. der Bedienstete die in der Zugangsverordnung für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der höher bewerteten Modellfunktion vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Mit Erfüllen der Voraussetzungen ist die bzw. der Bedienstete in das der betreffenden Modellstelle zugeordnete Gehaltsband einzureihen (§ 89). Die Dauer des Karrierepfades ist auf die Dauer der probeweisen Verwendung (§ 13) anzurechnen.

(4) Erweist sich die bzw. der Bedienstete während des Karrierepfades als nicht geeignet, ist der Karrierepfad vorzeitig zu beenden. Die bzw. der Bedienstete ist auf einem für sie bzw. ihn geeigneten Dienstposten zu verwenden und entsprechend zu entlohnen.

Im RIS seit

10.12.2024

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Eine Mischverwendung liegt vor, wenn der bzw. dem Bediensteten im Rahmen ihrer bzw. seiner Verwendung tageweise oder saisonal wechselnde Aufgaben übertragen werden können, die zwei oder mehreren Modellstellen unterschiedlicher Gehaltsbänder entsprechen.

(2) Der Stadtsenat hat in der Modellstellen-Verordnung (§ 9) jene Bereiche zu bezeichnen, in denen eine Mischverwendung zulässig ist. Dabei ist jede Mischverwendung der Modellstelle zuzuordnen, mit der das niedrigste in Frage kommende Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 verbunden ist. § 12 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Soweit die bzw. der Bedienstete im Rahmen der Mischverwendung zu Aufgaben einer der in Frage kommenden höher bewerteten Modellstelle herangezogen wird, gebührt ihr bzw. ihm eine Aufzahlung gemäß § 87.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Tante bzw. Onkel und Nichte bzw. Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass die bzw. der eine der bzw. dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder deren bzw. dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten ohne Änderung der Bezüge Abhilfe zu treffen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die bzw. der Bedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden

(2) Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass die bzw. der Bedienstete von der Stelle, bei der sie bzw. er Dienst leistet, kein Entgelt erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.

(3) Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.

(4) Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für die bzw. den Bediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Bediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 lit. b kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Gemeinde Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.

(5) Die bzw. der Bedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch die Dienstgeberin. Die Dienstgeberin darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn dieser wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der die bzw. der Bedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.

(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit in einem Beschluss des Wiener Gemeinderates bei Abordnungen teilweise oder gänzlich auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gemäß § 14 Abs. 4 dritter und vierter Satz der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, verzichtet wurde, gilt dieser Verzicht auch als Verzicht im Sinn des Abs. 4 dritter und vierter Satz.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Wird die bzw. der Bedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 68 beurlaubt oder der gemäß §§ 69 bis 71 vom Dienst freigestellt ist.

(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die bzw. der Bedienstete kann auf ihren bzw. seinen Antrag oder mit ihrer bzw. seiner Zustimmung

(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Erhält die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, hat sie bzw. er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.

(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 nicht, wenn die bzw. der Bedienstete auf alle ihr bzw. ihm aus Anlass der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.

(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für die Bedienstete bzw. den Bediensteten zu leisten.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 3 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat die ihr bzw. ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Die bzw. der Bedienstete hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Parteien sowie Kundinnen und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Sie bzw. er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer bzw. seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Der bzw. dem Bediensteten ist es verboten, sich, ihren bzw. seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

(4) Die bzw. der Bedienstete ist grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Modellfunktion ergeben, in die sie bzw. er eingereiht ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann sie bzw. er nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.

(5) § 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für Bedienstete nach diesem Gesetz.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten eine Meldung gemäß § 21 Abs. 2 erfolgt ist.

(1a) Die Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß § 21 Abs. 2 vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann die Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß § 78 StPO erstatten.

(2) Ist eine Dienstverhinderung der bzw. des Bediensteten im Sinn des § 38 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 60 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken einer bzw. eines nahen Angehörigen (§ 60 Abs. 6) zurückzuführen ist. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden:

Im RIS seit

12.07.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 20 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn sie bzw. er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(2) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Bedienstete anzuwenden, die eine Hinweisgeberin bzw. einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.

Im RIS seit

12.07.2022

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Der bzw. dem Bediensteten ist es im Rahmen ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien niemand von einer bzw. einem Bediensteten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht

(2) Behinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(3) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.

(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.

(5) Als Diskriminierung gilt auch

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Eine Diskriminierung im Sinn des § 22 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:

(3) Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ergriffen worden sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Der bzw. dem Bediensteten ist im Rahmen ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (§ 2 Abs. 4 W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.

(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das

(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

(2) Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres bzw. seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der dieses Verbot oder das Verbot gemäß Abs. 3 oder § 18e Abs. 2 DO 1994 oder § 4f Abs. 2 oder Abs. 3 VBO 1995 verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Personen anzuwenden.

Im RIS seit

27.05.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Die bzw. der Bedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat ihre bzw. seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Die bzw. der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält die bzw. der Bedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, kann sie bzw. er, bevor sie bzw. er die Weisung befolgt, ihre bzw. seine Bedenken der bzw. dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch die bzw. der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, hat die bzw. der Bedienstete die Weisung zu befolgen.

(4) Die bzw. der Bedienstete hat eine Weisung, die sie bzw. er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die bzw. der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie bzw. er hat ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Sie bzw. er hat das dienstliche Fortkommen ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(1a) Die bzw. der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 46 Abs. 4 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw. ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

Im RIS seit

27.07.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die bzw. der Bedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 21 Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.

Im RIS seit

08.08.2025

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Die bzw. der Bedienstete hat sich der Ausübung ihres bzw. seines Amtes zu enthalten und ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die bzw. der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer bzw. seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen sie bzw. er die für ihre bzw. seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für die bzw. den Bediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.

(2) Die bzw. der Bedienstete hat sich im Rahmen ihres bzw. seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn ihre bzw. seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder sie ihre bzw. er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 132), durch vorzeitige Auflösung (§ 133), durch Kündigung (§§ 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 134) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und der bzw. dem Bediensteten schriftlich zu vereinbaren.

(2) Ausbildungskosten sind die von der Dienstgeberin tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die der bzw. dem Bediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die diese bzw. dieser auch bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(4) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

(5) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 1 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird während einer Ausbildung im Sinne des Abs. 2 das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gemäß Abs. 1 beendet, ohne dass ein in Abs. 3 genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.

(7) Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges (mit Ausnahme des Kinderbeitrages, der Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle und der Aufzahlung bei Mischverwendung), der der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 6 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.

Im RIS seit

08.12.2024

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Sofern in § 37 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Überstunden sind je nach Anordnung

(4) Die bzw. der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die bzw. der Bedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann die bzw. der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit ihren bzw. seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie bzw. er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihr bzw. ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt ihres bzw. seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der sie bzw. er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.

(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.

(7) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der keine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Angehörigeneigenschaft sind glaubhaft zu machen. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch der bzw. dem Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.

(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können der bzw. dem Bediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß § 44 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Für Bedienstete, auf die § 35 nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.

(2) Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.

(3) Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Bedienstete aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.

(3a) Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.

(4) Die bzw. der Bedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn

(5) Die bzw. der Bedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.

(6) Abweichend von § 33 Abs. 3 sind Zeiten einer von der bzw. dem Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (z. B. bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Für Bedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 37 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der die bzw. der Bedienstete innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen die bzw. der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch die Dienstgeberin festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:

(2a) Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.

(3) Die Dauer der von der bzw. dem Bediensteten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund ihrer bzw. seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.

(4) Die bzw. der Bedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn

(5) Die bzw. der Bedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.

(6) Überstunden sind die von der bzw. dem Bediensteten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,

(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(8) Abs. 2 Z 2 letzter Halbsatz und Abs. 6 Z 3 finden auf den Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung der bzw. des Bediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.

(2) Die Verrichtung von Telearbeit kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, sofern sich diese bzw. dieser verpflichtet hat,

(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in

(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20 % und höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Telearbeit verrichtenden Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann in Ausnahmefällen eine außerbetriebliche Arbeitszeit von mehr als 60 % vereinbart werden. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und von der bzw. dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.

(5) Für die Telearbeit verrichtende Bedienstete bzw. für einen solchen Bediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des § 34 oder § 35 und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.

(6) Wird die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete aufgefordert, während ihrer bzw. seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

(7) Der bzw. dem Bediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Telearbeit kann von der Dienstgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht oder anderer Geheimhaltungspflichten durch die bzw. den Bediensteten, kann die Dienstgeberin die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Auf Antrag der bzw. des Bediensteten hat die Dienstgeberin die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu erklären.

Im RIS seit

08.08.2025

## § 36a Im RIS seit {#par_36a}

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer bzw. seiner Wohnung oder einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer bzw. seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich die bzw. der Bedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geltenden Dienstplanes (§ 34 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Die bzw. der mobil arbeitende Bedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.

(3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 36) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen die bzw. der Bedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Wird mit einer bzw. einem Bediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Wird die bzw. der Bedienstete, während sie bzw. er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.

(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann sowohl von der Dienstgeberin als auch von der bzw. dem Bediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Der bzw. dem Bediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.

Im RIS seit

08.08.2025

## § 36b Im RIS seit {#par_36b}

(1) Das Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form

(2) Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.

(3) Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 34 Abs. 3a bzw. § 35 Abs. 2a kann über Ansuchen der bzw. des Bediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Auf eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin bzw. des Lehrers im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit

Im RIS seit

15.12.2017

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der bzw. des Bediensteten, so hat sich diese bzw. dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

Im RIS seit

01.08.2018

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Ist die bzw. der Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, ihre bzw. seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Die bzw. der Bedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es die bzw. der Vorgesetzte verlangt, oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.

(2) Eine wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesende Bedienstete oder ein solcher Bediensteter hat sich auf Verlangen der Dienstgeberin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

(3) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zugewiesen wird, hat dies der Dienstgeberin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSEBVG, BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wird. Der Bedienstete hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für die bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.

(4) Kommt die bzw. der Bedienstete den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

(5) Der bzw. dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; §§ 93 und 94 bleiben unberührt.

Im RIS seit

02.08.2021

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Der bzw. dem Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihr bzw. ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten weitere Tätigkeiten für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung übertragen werden (Nebentätigkeit).

(2) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die die bzw. der Bedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren ihr bzw. seinen ihm nach ihrem bzw. seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.

(3) Die bzw. der Bedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstgeberin schriftlich zu melden.

(4) Die bzw. der zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Bedienstete, die bzw. der im Wiener Gesundheitsverbund tätig ist, darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,

(5) Der bzw. dem zur Ausübung des Arztberufes berechtigten Bediensteten, die bzw. der im Wiener Gesundheitsverbund tätig ist, ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patientinnen und Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.

(6) Führt die bzw. der Bedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt sie bzw. er daran teil, darf sie bzw. er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.

(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen von der bzw. dem Bediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihr bzw. ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und die Dienstgeberin der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.

Im RIS seit

27.07.2020

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

(2) Die bzw. der Bedienstete hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.

(3) Meldungen gemäß § 21 Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Im RIS seit

12.07.2022

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann die bzw. der Bedienstete im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der bzw. des Bediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:

(3) An die Bedienstete bzw. den Bediensteten kann auf deren bzw. dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(4) Endet das Dienstverhältnis oder treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen personenbezogene Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der bzw. dem Bediensteten unverzüglich abzugeben.

(5) Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit.

(6) Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.

(7) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Bediensteten zu führen sind, keine Anwendung.

(8) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.

Im RIS seit

01.08.2018

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Die Bewertung der Dienstleistung der bzw. des Bediensteten hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Die Dienstbeurteilung hat im Anlassfall oder auf Antrag der bzw. des Bediensteten zu erfolgen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die bzw. der Bedienstete ist Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Sie bzw. er hat zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsatz der Parität zwischen Dienstgeberin und Bediensteten verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaß beizutragen. Näheres regeln die Satzungen der Anstalt.

(2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist insoweit zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die ihrer Art nach auch von den Trägerinnen und Trägern der Sozialversicherung zur Abwicklung der Krankenversicherung verarbeitet werden dürfen, und die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere ist die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auch berechtigt, die bei ihr einlangenden Krankmeldungen zum Zweck der Krankenkontrolle (§ 456 Abs. 1 erster Satz ASVG) zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung), die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG in der elektronischen Datenverarbeitung zu verarbeiten und Daten über den Bezug bzw. die Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Rehabilitationsgeldes an die Dienstgeberin zu übermitteln.

(3) Die Dienstgeberin hat der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien

(4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien der Dienstgeberin zu erteilen hat, ist § 16 letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.

(7) Die Tätigkeit des Dachverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

Im RIS seit

24.07.2020

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Die bzw. der Bedienstete hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Bediensteten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Bediensteten vor, die

(5) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für die versehrte Bedienstete bzw. den versehrten Bediensteten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 45.

(6) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten

(7) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 2 bis 6 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

(8) Das Urlaubsausmaß kann für die bzw. den Bediensteten abweichend von Abs. 1 in Arbeitstagen, bei der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist. Die Umrechnung in Schichten hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 2 bis 7 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.

(9) Die Umrechnung zwischen einem in Stunden und einem in Arbeitstagen ausgedrückten Urlaubsausmaß hat unter Berücksichtigung der Höhe des Beschäftigungsausmaßes und der Anzahl der Tage, auf die die Normalarbeitszeit verteilt ist, mit folgenden Faktoren zu erfolgen:

Im RIS seit

15.12.2017

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Der bzw. dem versehrten Bediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Bedienstete gelten

(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens

(3) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.

(4) Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich

(5) Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem die bzw. der Bedienstete den Antrag einbringt. Bei Bediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 20 Abs. 3 Z 7 erstattete Meldung als Antrag. Die bzw. der Bedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Dienstgeberin zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören der bzw. des Bediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Die bzw. der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person der bzw. des Bediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, ist der bzw. dem Bediensteten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht zumutbar ist.

(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Der bzw. dem Bediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.

(3a) Abweichend von Abs. 1 kann die bzw. der Bedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr bzw. ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Die bzw. der Bedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(3b) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat die bzw. der Bedienstete an einem gemäß Abs. 3a bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat sie bzw. er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 3a konsumiert ist.

(4) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn der bzw. dem Bediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die bzw. der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 28 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer von der bzw. dem Bediensteten in Anspruch genommenen

(5) Der bzw. dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 3 erster Satz und des § 44 Abs. 3 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des von der bzw. dem Bediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 44 Abs. 6 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.

(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 60 erschöpft, kann zu einem in § 60 Abs. 2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

08.12.2024

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Erkrankt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihr bzw. ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der die bzw. der Bedienstete an den Tagen ihrer bzw. seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 3 letzter Satz Dienst zu leisten hätte.

(2) Übt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, gilt Abs. 1 nicht, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(3) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die von der bzw. dem Bediensteten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat die bzw. der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt die bzw. der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt Abs. 1 nicht.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die Bedienstete bzw. den Bediensteten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (§ 60) und nimmt die Pflegefreistellung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihr bzw. ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in § 60 genannte Höchstausmaß anzurechnen.

Im RIS seit

27.12.2023

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Die folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.

(2) Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 sowie auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 44 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 anzurechnen.

(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Bedienstete bzw. Bediensteter tritt gemäß § 44 Abs. 6 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.

(4) Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 45, so gebührt der bzw. dem Bediensteten der Zusatzurlaub gemäß § 45, ohne dass es eines Antrages bedarf.

(5) Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch der bzw. dem Bediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn der bzw. dem Bediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 46 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter beginnt, ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 44 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schulärztin bzw. Schularzt tätig sind.

(2) Die bzw. der Bedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im Übrigen hat die Leiterin bzw. der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie bzw. er auch die ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrerinnen bzw. Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.

(5) §§ 44 bis 48 gelten nicht.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Der bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Für die Bedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

(2) Für die Bedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

Im RIS seit

08.12.2024

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Einer bzw. einem Bediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn sie bzw. er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Bediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Ehegatten oder Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Ehegatten oder Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer bzw. einem Bediensteten, die bzw. der ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die bzw. der Bedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 4 kann eine Frühkarenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Ehegatten oder Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(7) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz mit der Maßgabe zu behandeln, dass § 44 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(8) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

Im RIS seit

03.08.2021

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 55 Abs. 2 genannten Zeitpunkten.

(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt der bzw. dem Bediensteten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags

(2) Abs. 1 und 1a gelten auch für die Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.

(3) Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist

(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:

(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann die bzw. der Bedienstete die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.

(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.

(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(10) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der bzw. dem Bediensteten auf deren bzw. dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.

(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

(12) Eine vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz der Bediensteten ist nicht zulässig, wenn der Bediensteten bereits ein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Eltern-Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Bedienstete hat im Zusammenhang mit dem Ansuchen um vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde.

Im RIS seit

25.01.2026

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn

(2) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

(3) § 53 Abs. 6 bis 12 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

25.01.2026

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz

(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.

(4) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.

(5) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.

(6) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 5 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(7) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.

(8) Bedienstete, die hauptberuflich als Leiterin bzw. Leiter oder Lehrerin bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

Im RIS seit

23.10.2025

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, gebührt der bzw. dem Bediensteten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenz nach § 53 Abs. 3 zweiter Satz oder § 55 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt.

(2) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 55 bezieht, gilt auch für die Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.

(3) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei

(4) Die bzw. der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Mit der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 befindet, kann im Rahmen ihres bzw. seines karenzierten Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 59 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren.

(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.

(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat die bzw. der Bedienstete bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des § 133 Abs. 2 Z 2 oder 4 erfüllt, kann die Dienstgeberin das karenzierte Dienstverhältnis durch Entlassung auflösen.

(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit von der Dienstgeberin ausgesprochen oder von der bzw. dem Bediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die eine Ermahnung oder Belehrung nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.

(5) § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 66 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz keine Anwendung.

(6) § 93 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Vergütungen gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Vergütungen nach § 93 Abs. 1 sechs Wochen beträgt. § 44 Abs. 2 bis 8 sowie §§ 45 und 46 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 44 Abs. 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 46 Abs. 4 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 48 gilt nicht.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die Bedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für Bedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 in Anspruch genommen haben.

(3) Als gleichwertig gilt ein Dienstposten jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist wie der Dienstposten, auf dem die Bedienstete vor Beginn des Beschäftigungsverbotes oder die bzw. der Bedienstete vor Antritt der Eltern-Karenz verwendet wurde.

(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 bzw. nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1 bis 3.

(5) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn

Im RIS seit

15.12.2017

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf ihren bzw. seinen Antrag zur Betreuung

(2) Die bzw. der Bedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die bzw. der Bedienstete aus wichtigen dienstlichen Gründen infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer von der bzw. dem Bediensteten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen Dienstposten derselben Modellstelle verwendet werden könnte.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der bzw. des Bediensteten.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 oder § 63 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß § 55 nicht unterbrochen werden. Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1 für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.

(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung

(7) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 6 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.

(8) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der bzw. dem Bediensteten auf deren bzw. dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(9) Auf die teilzeitbeschäftigte Bedienstete bzw. den teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind die §§ 33 bis 36 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die bzw. der Bedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 35 Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für die teilzeitbeschäftigte Bedienstete bzw. den teilzeitbeschäftigten Bediensteten.

(9a) Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(10) Die bzw. der Bedienstete darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Arbeitszeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 9a oder § 62 oder § 64 herabgesetzt ist, darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn keine Bedienstete bzw. kein Bediensteter zur Verfügung steht, auf die bzw. den diese Voraussetzung nicht zutrifft. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung

(11) Abs. 10 gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.

(12) Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag der bzw. des Bediensteten abgeändert werden.

(13) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

Im RIS seit

10.12.2024

## § 59a Im RIS seit {#par_59a}

(1) Mit der bzw. dem Bediensteten kann auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres oder eines Freiquartals (§ 67), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 68) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.

(4) Das Ansuchen der bzw. des Bediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.

(5) Die bzw. der Bedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 35 Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 59 Abs. 10 ist nicht anzuwenden.

(6) Der bzw. dem Bediensteten, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit für die Normalarbeitszeit bzw. für die herabgesetzte Arbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die bzw. der Bedienstete

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer endet die Altersteilzeit für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 APG, nicht vorzeitig.

Im RIS seit

25.01.2026

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn die bzw. der Bedienstete

(3) entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023

(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie die bzw. der Bedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die § 44 Abs. 8 und § 48 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bzw. der Bedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch in einem einem halben Arbeitstag entsprechenden Stundenausmaß in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für die bzw. den Bediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.

(6) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der bzw. dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der die bzw. der Bedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Im RIS seit

27.12.2023

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Familienhospiz-Freistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck

(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:

(3) Wird der Antrag auf Familienhospiz-Freistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf die bzw. der Bedienstete die Familienhospiz-Freistellung antreten.

(4) Die Familienhospiz-Freistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:

(5) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Familienhospiz-Freistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.

Im RIS seit

03.08.2021

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 33 Abs. 2 und § 37) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61 Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.

(2) Im Antrag auf Familienhospiz-Teilzeit gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind § 59 Abs. 3, 10 und 12, § 61 Abs. 2 bis 5 und § 64 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 bis 2 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 62a Im RIS seit {#par_62a}

(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung ihres bzw. seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes der bzw. des Bediensteten oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.

(3) Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die bzw. der Bedienstete muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem sie bzw. er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(5) § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Abs. 1 bis 5 sind auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten anzuwenden.

Im RIS seit

08.12.2024

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn sie bzw. er sich der Pflege

(2) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

(6) Die bzw. der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(7) Die Karenz kann auf Antrag der bzw. des Bediensteten vorzeitig beendet werden, wenn

(8) Den in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 bis 7 sind anzuwenden.

Im RIS seit

03.08.2021

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. § 59 Abs. 10 und 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die bzw. der Bedienstete darf während der Pflegeteilzeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der Pflegeteilzeit ausgeübt worden ist; die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der Pflegeteilzeit ausgeübt worden ist.

(3) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

(5) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei

(6) Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer, mit der Maßgabe, dass sich die sinngemäße Anwendung des § 59 Abs. 10 auf dessen ersten Satz beschränkt.

Im RIS seit

19.07.2023

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 52 bis 56 und 63 ist die bzw. der Bedienstete über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der sie bzw. er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz ihren bzw. seinen Dienst versehen hat und die ihre bzw. seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Die bzw. der Bedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss gewährt.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 93 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß § 93 Abs. 4.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufweist, kann auf Antrag

(2) Einer bzw. einem Bediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 1) und muss mit einem Monatsersten, bei der bzw. dem in § 49 genannten Bediensteten mit einem Schuljahr beginnen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 2) und muss mit einem Monatsersten beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals anzugeben ist, ist bei einem Freijahr spätestens drei Monate bzw. bei einem Freiquartal spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

(6) Die bzw. der Bedienstete darf während des Freijahres bzw. Freiquartals keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) endet vorzeitig durch

(9) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) vereinbart werden.

(10) Die Bestimmungen über das Freiquartal sind auf die in § 49 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

Im RIS seit

02.08.2021

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Der bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(1a) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.

(2) Auf einen Karenzurlaub, der zur Betreuung eines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bis zum Schuleintritt des Kindes gewährt wird, ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Die Betreuung des Kindes bis zu dessen Schuleintritt ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wurden, die Gesamtdauer von drei Jahren nicht übersteigen.

(4) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch

(5) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.

Im RIS seit

25.01.2026

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung ihres bzw. seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr bzw. ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung ihres bzw. seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von der bzw. dem Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr – von der bzw. dem in § 37 Abs. 1 genannten Bediensteten für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist die bzw. der Bedienstete, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf ihren bzw. seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

(4) Ist die Weiterbeschäftigung der bzw. des Bediensteten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten

Im RIS seit

15.12.2017

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der

(2) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich um das Amt der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Im RIS seit

18.12.2018

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Der bzw. dem Bediensteten, die Funktionärin bzw. der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.

(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen und Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die die bzw. der Bedienstete zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres bzw. seines Dienstes beziehen muss.

(2) Werkswohnung ist eine Wohnung, die der bzw. dem Bediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und deren Benützung durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten im Hinblick auf ihre bzw. seine konkrete Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres bzw. seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an die Bedienstete bzw. den Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet.

(4) Für eine Dienstwohnung hat die bzw. der Bedienstete keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat die bzw. der Bedienstete eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß § 1 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die sie bzw. er bei Vermietung der Wohnung an sie bzw. ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.

(5) Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der konkreten Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass dadurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß § 1 des Richtwertgesetzes, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.

(6) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4 und 6 oder § 51 tritt die Verpflichtung der bzw. des Bediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der konkreten Dienstverwendung nicht ein.

Im RIS seit

15.12.2017

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Der bzw. dem Bediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

(2) Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum der bzw. des Bediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.

Im RIS seit

15.12.2017