# Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und Forstwirtschaft

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und Forstwirtschaft)

StF: LGBl. Nr. 29/2018

> Auf Grund der §§ 88b, 88c und 88l Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

13.04.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinne des § 88b Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

Im RIS seit

13.04.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Hinsichtlich

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.

(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.

(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.

(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf § 4 Abs. 2 der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.

Im RIS seit

13.04.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im § 2 Abs. 1 angeführte Fassung.

Im RIS seit

13.04.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Im RIS seit

13.04.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

13.04.2018