# Wiener Umgebungslärmschutzverordnung

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 23/2019

> Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/2006, wird verordnet:

Im RIS seit

29.04.2019

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

> Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12, mit folgender Gleichung definiert:

/Dokumente/Landesnormen/LWI40015308/image001.png

Hierbei gilt:

Im RIS seit

25.05.2022

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt.

Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten und für die Berechnung der Schallausbreitung des Straßenverkehrs und der Auswertung der Lärmbetroffenheit ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021, heranzuziehen.

Für die Bestimmung der Schallemissionen durch Straßenverkehr sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021, Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen) heranzuziehen.

Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.

Im RIS seit

25.05.2022

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

Im RIS seit

25.05.2022

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

Im RIS seit

29.04.2019

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

Die in Artikel II genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich.

Die in Artikel II genannte ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältlich.

Im RIS seit

25.05.2022

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt:

Im RIS seit

29.04.2019

## Art. 7 Im RIS seit {#art_7}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021 S 65, umgesetzt.

Im RIS seit

25.05.2022

## Art. 8 Im RIS seit {#art_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 26/2006, außer Kraft.

Im RIS seit

29.04.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

26.01.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

26.01.2023

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

26.01.2023