# Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 – WVPVO 2020

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 – WVPVO 2020)

StF: LGBl. Nr. 33/2020

> Auf Grund von § 14 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 – WVRG 2020, LGBl. für Wien Nr. 34/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

11.08.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für Anträge auf Nichtigerklärung und Feststellung (§§ 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 WVRG 2020) hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2020 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

410 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1367 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

684 €

Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

684 €

Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

1367 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

4102 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1367 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

8206 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2734 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

4102 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

8206 €

Im RIS seit

12.09.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das Zehnfache übersteigt.

(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt.

(3) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Neunfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 40fache übersteigt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmerinnen oder die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.

Im RIS seit

11.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.

(2) Der Gebührensatz gemäß Abs. 1 ist auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Im RIS seit

11.08.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des WVRG 2020, LGBl. für Wien Nr. 34/2020. Gleichzeitig tritt die Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO, LGBl. für Wien Nr. 24/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 35/2018, außer Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

Im RIS seit

11.08.2020