# Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008

Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008

StF: LGBl. Nr. 50/2023

> Auf Grund des § 54 des Gesetzes über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008), LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

31.12.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe beträgt je Stellplatz 16.320 Euro.

Im RIS seit

31.12.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/2014, außer Kraft.

Im RIS seit

31.12.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 12.000 Euro.

Im RIS seit

31.12.2023