# Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung

StF: LGBl. Nr. 10/2024

> Die Wiener Landesregierung hat am 16. Jänner 2024 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Im RIS seit

22.02.2024

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Diese Vereinbarung gilt für die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des EU-Programms INTERACT 2021-2027 gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94, in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung).

Im RIS seit

22.02.2024

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

Der Bund und das Land Wien kommen überein, die Überprüfung des Projektes „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ zu regeln.

Im RIS seit

22.02.2024

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, BGBl. I Nr. 143/2022, veranlasst keine Prüfung des in Art. 2 genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien.

Im RIS seit

22.02.2024

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

Das Bundeskanzleramt wird dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Im RIS seit

22.02.2024

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

22.02.2024