# Organstrafverfügungsverordnung

Verordnung der Wiener Landesregierung über Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf (Organstrafverfügungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 11/2025

> Auf Grund des § 50 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

09.03.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Bahnhofs Floridsdorf, ABl. der Stadt Wien Nr. 06/2025, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden:

Im RIS seit

09.03.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

09.03.2025