# Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder

StF: LGBl. Nr. 38/2025

> Der Wiener Landtag hat am 27. März 2025 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder

> Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind in Erwägung nachstehender Gründe

Im RIS seit

06.08.2025

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Die Länder bekennen sich zur Anwendung und Umsetzung der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.

Im RIS seit

06.08.2025

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, bei einer künftigen Novellierung der VRV 2015 diese Vereinbarung anzupassen und erforderlichenfalls einvernehmlich abweichende inhaltliche Regelungen festzulegen.

Im RIS seit

06.08.2025

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.

(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die am 3. November 2015 unterzeichnete Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung in der Fassung der dazu am 23. November 2018 unterzeichneten Änderungsvereinbarung außer Kraft.

Im RIS seit

06.08.2025

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

Im RIS seit

06.08.2025

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unmittelbar nach Einlangen der Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Im RIS seit

06.08.2025