# Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen)

StF: LGBl. Nr. 59/2025

> Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

05.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Zuge eines operativen Eingriffes (sofern dieser in einem medizinisch fachlichen Zusammenhang steht und eine Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

Im RIS seit

26.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

2. Hanusch-Krankenhaus:

Im RIS seit

26.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen wie folgt festgesetzt:

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen wird in der Klinik Favoriten einmalig pro ambulantem Besuch und nur bei tatsächlich durchgeführter Impfung, unabhängig davon, wie viele Impfungen bei diesem ambulanten Besuch verabreicht werden, ein Impfhonorar in der Höhe von 13,34 Euro verrechnet.

(3) Für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen der Pränatalmedizin wie folgt festgesetzt:

(4) Für das Universitätsklinikum AKH Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten wird der Ambulatoriumsbeitrag für die Wunschleistung des assistierten Suizids mit 243,73 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen), LGBl. für Wien Nr. 33/2024, außer Kraft.

(3) § 1 Z 1.26, Z 1.27, Z 1.28 und Z 1.29 sowie § 2 Abs. 1 Z 1.28 und Z 1.29 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 32 und Z 37 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

25.02.2026