# Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

StF: LGBl. Nr. 8/2026

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Volksbegehrensgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1980 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 20/2016, wird festgestellt:

Im RIS seit

27.04.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrags auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 55.496.

Im RIS seit

27.04.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 56/2021, außer Kraft.

Im RIS seit

27.04.2026