# 11. Verordnung: Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien geändert wird

> Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 20.843,48 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.“

2. § 3 lautet:

„§ 3. § 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2014, LGBl. für Wien Nr. 9/2014, ist auf Behandlungsfälle gemäß §§ 1 und 2 nicht anzuwenden.“

3. § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 11/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“