# 26. Gesetz: Wiener Garagengesetz 2008; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Garagengesetz 2008 geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008), LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

3. § 2 Abs. 1a entfällt.

4. Die Überschriften des 2. Teiles und dessen 1. Abschnittes lauten:

## „2. TeilAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen {#art_2_teilanlagen_zum_einstellen_von_kraftfahrzeugen_und_kraftbetriebene_parkeinrichtungen}

## 1. AbschnittAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Allgemeines“ {#art_1_abschnittanlagen_zum_einstellen_von_kraftfahrzeugen_allgemeines}

5. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 5 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 6.

6. Die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Teiles lautet:

## „2. Abschnitt {#art_2_abschnitt}

## Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Bauliche Anforderungen“ {#art_anlagen_zum_einstellen_von_kraftfahrzeugen_bauliche_anforderungen}

7. Im § 6 entfallen die Abs. 3 und 4; Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

8. Dem § 48 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Reduktion der Stellplatzverpflichtung um mehr als 50% ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der besonders guten Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Z 1 oder aufgrund der speziellen, im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan festgelegten Nutzungen gerechtfertigt ist. Eine besonders gute Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt jedenfalls vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 300 m betragen wird.

In Wohngebieten und gemischten Baugebieten, die ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sind, kann die Stellplatzverpflichtung auf bis zu 110% erhöht werden. Eine ungenügende Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt insbesondere dann vor, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gehentfernung von den von der Regelung betroffenen Liegenschaften zu den nächsten verfügbaren Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 500 m betragen wird.“

9. § 50 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für je 100 m² Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen.“

10. § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Bauwerken für Bildungszwecke sowie Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten sowie bei Amtsgebäuden, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen ist für je 100 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. In Bauwerken für Bildungszwecke werden Räume, die überwiegend für den Unterricht und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren genutzt werden, in diese Fläche nicht eingerechnet.“

11. § 50 Abs. 10 und 11 entfallen.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

## Übergangsbestimmungen {#art_ubergangsbestimmungen}

(1) Pflichtstellplätze, bei denen das die Stellplatzverpflichtung auslösende Bauvorhaben vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig bewilligt wurde und in diesem Zeitpunkt eine Fertigstellungsanzeige (§ 128 BO für Wien) oder Fertigstellungsmeldung (§ 62 Abs. 7 BO für Wien) noch nicht erstattet wurde, müssen auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des § 48 Abs. 4 der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen.

(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten, mit Ausnahme des Umfanges der Stellplatzverpflichtung gemäß Artikel I Z 9 und 10, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

## Inkrafttreten {#art_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner