# 31. Verordnung:Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft geändert wird

> Auf Grund der §§ 76, 89b Abs. 2, 89c und 89i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch“ durch die Wortfolge „Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Z 17 wird das Wort „Chlorbenzole“ durch das Wort „Chlorbenzol“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 21 wird die Wortfolge „Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen“ durch die Wortfolge „Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

5. § 3 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Herstellerinnen und Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.“

6. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

7. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

8. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „erster Hilfe“ durch die Wortfolge „Erster Hilfe“ ersetzt.

9. In § 4a Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitsmediziner“ durch den Ausdruck „Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen“ sowie die Zitierung „BGBl. I Nr. 309/2004“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 71/2013“ ersetzt.

11. § 7 samt Überschrift lautet:

### „Gemeinsame Bestimmungen {#prov_gemeinsame_bestimmungen}

§ 7. (1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer bzw. dieselbe Dienstnehmerin betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte und Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er bzw. sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bestellten Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den untersuchenden Ärzten und Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers bzw. der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.“

12. § 7a samt Überschrift lautet:

### „Ermittlung und Beurteilung der Gefahren {#prov_ermittlung_und_beurteilung_der_gefahren}

§ 7a. (1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 89 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes bzw. der untersuchenden Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers bzw. der untersuchten Dienstnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89c der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

(3) Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin muss den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.“

13. In § 9 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“ und wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

14. § 9 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

15. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4“ ersetzt.

16. Anlage 1 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.

17. Anlage 2 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch die nachfolgende Anlage 2 ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.