# 45. Verordnung: Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen im Jahr 2015 (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen)

> Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

### § 1. {#prov_1}

### Pflegegebühren-Zusatzleistungen {#prov_pflegegebuhren_zusatzleistungen}

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, werden für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes mit anderer Aufnahmediagnose (und Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 Z 1 Tarifpost 1.22 und Abs. 1 Z 2 Tarifpost 2.2, 2.3 und 2.4 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für die Allgemeinanästhesie festgesetzt:

### § 2 {#par_2}

### Pflegegebühren-Wunschleistungen {#prov_pflegegebuhren_wunschleistungen}

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG werden für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt und für die Allgemeinanästhesie (ausgenommen Abs. 1 Z 1 Tarifpost 1.23 und 1.24 und Abs. 1 Z 2 Tarifpost 2.1) festgesetzt:

### § 3. {#prov_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.