# 53. Gesetz:Wiener Antidiskriminierungsgesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:

2. § 7 Abs. 5 entfällt.

3. In § 7a Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.

4. In § 7a Abs. 3 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 10/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

5. Nach § 7a wird folgender § 7b samt Überschrift eingefügt:

## „§ 7b. {#art_7b}

## Monitoringstelle {#art_monitoringstelle}

(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, sind

(2) Die Mitglieder der Monitoringstelle wählen mit Zweidrittelmehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(3) Die Sitzungen der Monitoringstelle werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Die Monitoringstelle ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Die Monitoringstelle kann zu ihren Sitzungen auch betroffene Personen und sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen, vor allem um Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in den Überwachungsprozess einzubeziehen.

(4) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist die Monitoringstelle bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Monitoringstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Sofern Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Protokoll festzuhalten.

(5) Erforderlichenfalls ist eine Beschlussfassung der Monitoringstelle auf Anordnung der oder des Vorsitzenden im Umlaufweg zulässig, wenn alle Mitglieder nachweislich angeschrieben wurden. Beschlüsse, die auf diesem Weg herbeigeführt werden, unterliegen den in Abs. 4 vorgesehenen Mehrheiten. Beschlussfassungen zu den Gegenständen der Abs. 2 und 6 sind im Umlaufweg nicht zulässig.

(6) Nähere Regelungen über die Geschäftsführung der Monitoringstelle sind in der von dieser mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Geschäftsordnung vorzusehen.“

6. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2 und des § 7b“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 7 Abs. 5“ durch den Ausdruck „gemäß § 7b“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „oder der Mitwirkung an der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 5“ durch die Wortfolge „und nach Beendigung der Funktion als Mitglied der Monitoringstelle“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 7b“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner