# 4. Verordnung: Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird

> Auf Grund der §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 813,99“ der Betrag „EUR 827,82“.

2. In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 203,50“ der Betrag „EUR 206,96“.

3. In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 109,88“ der Betrag „EUR 111,76“.

4. In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 610,49“ der Betrag „EUR 620,87“.

5. In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 152,62“ der Betrag „EUR 155,22“.

6. In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 82,42“ der Betrag „EUR 83,82“.

7. In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 54,94“ der Betrag „EUR 55,88“.

8. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 407,00“ der Betrag „EUR 413,91“ und an Stelle des Betrages „EUR 101,75“ der Betrag „EUR 103,48“.

9. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 219,78“ der Betrag „EUR 223,51“.

10. In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 395,31“ der Betrag „EUR 405,98“.

11. In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 304,22“ der Betrag „EUR 309,39“.

12. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 318,96“ der Betrag „EUR 324,38“.

13. In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 337,91“ der Betrag „EUR 343,65“.

14. In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 355,80“ der Betrag „EUR 361,85“.

15. In § 3 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 395,31“ der Betrag „EUR 405,98“.

16. In § 3 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 395,31“ der Betrag „EUR 405,98“ und an Stelle des Betrages „EUR 135,00“ der Betrag „EUR 140,00“.

17. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 4.069,95“der Betrag „EUR 4.139,11“.

18. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 122,10“ der Betrag „EUR 124,17“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.