# 8. Gesetz:Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien; Änderungen [CELEX-Nr.: 32012L0018]

Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) und die Bauordnung für Wien geändert werden

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EG Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997“ durch die Wortfolge „des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck „Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG“ durch „Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie“ durch „Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.

4. Nach dem § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Abs. 3) den externen Notfallplan zu erstellen.“

5. In § 9 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Richtlinie 96/82/EG“ durch „der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„§ 10. (1) Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.“

7. § 30 lautet:

„§ 30. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 15.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Punkt D lit. g und § 5 Abs. 4 lit. m wird jeweils die Wortfolge „die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen“ durch die Wortfolge „die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen“ ersetzt.

2. In § 140 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 Punkt C lit. d“ der Ausdruck „und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m“ eingefügt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

## Inkrafttreten {#art_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner