# 9. Verordnung: Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V [CELEX-Nr.: 31989L0656];

# Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V) erlassen und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 bis 7, 10 bis 13, 15, 55 Abs. 4 Z 1 bis 3, 56, 59 und 60 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

## Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V) {#art_verordnung_der_wiener_landesregierung_uber_den_schutz_der_in_dienststellen_der_gemeinde_wien_beschaftigten_bediensteten_durch_personliche_schutzausrustung_verordnung_personliche_schutzausrustung_in_dienststellen_der_gemeinde_wien_w_psa_v}

### Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen {#prov_geltungsbereich_und_begriffsbestimmungen}

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 59 Abs. 1 W-BedSchG 1998, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.

(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

(4) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.

(5) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_personliche_schutzausrustung}

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der PSA-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 sowie § 7 Abs. 1 PSA-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7 Z 9, § 12, § 13, § 14, § 69, § 70 sowie § 70 Abs. 4, 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7 Z 9, § 10, § 11, § 12, § 59, § 60 sowie § 60 Abs. 4, 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

### Verhältnis zu anderen Bedienstetenschutzvorschriften {#prov_verhaltnis_zu_anderen_bedienstetenschutzvorschriften}

§ 3. Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in § 2 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.

### Verweisungen auf Bundesgesetze {#prov_verweisungen_auf_bundesgesetze}

§ 4. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der PSA-V auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

### Bezugnahme auf Richtlinien {#prov_bezugnahme_auf_richtlinien}

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 18, umgesetzt.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten, LGBl. Nr. 52/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 12/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Bauarbeiterinnen- und Bauarbeiterschutzverordnung – W-BauV)“.

2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012,“.

3. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „19 bis 73“ durch den Ausdruck „19 bis 22, 31 bis 73“ ersetzt.

4. In § 3 wird das Datum „1. Jänner 2013“ durch das Datum „1. November 2014“ ersetzt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Art. I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.