# 14. Gesetz:Besoldungsordnung 1994 (48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (45. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderungen

Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (45. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 40e werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommen wird, gebührt, ist § 49k Abs. 1, Überleitungstabelle und letzter Satz, anzuwenden.

(4) Für Beamte, die nach dem 30. Juni 2015 in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommen werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Gehaltsstufe 7 die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 5 darstellt und dass eine Einreihung in die Gehaltsstufen 8 bis 18 ausgeschlossen ist.“

2. In § 40f Abs. 2 wird die Wortfolge „Verwendungsgruppe A 2 oder A 3“ durch die Wortfolge „Verwendungsgruppe A 2 oder A 3 oder A 5“ ersetzt.

3. Nach § 49j wird folgender § 49k samt Überschrift eingefügt:

### „Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_48_novelle_zur_besoldungsordnung_1994}

§ 49k. (1) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, die am 30. Juni 2015 und am 1. Juli 2015 dem Dienststand angehören und in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes als Arzt in Ausbildung verwendet werden, werden mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 zu Beamten der Beamtengruppe Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes in Ausbildung und wie folgt in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet:

Verwendungsgruppe AGehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe A 5 Gehaltsstufe neu

03

04

04

04

05

05

06

06

07

07

08

08

09

09

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

17

18 und höher

18

Bei Beamten, die aus der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre; im Übrigen ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

(2) Auf gemäß Abs. 1 übergeleitete Beamte sowie auf jene gemäß § 40e Abs. 3 in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommenen Beamten, für die § 40e Abs. 4 nicht gilt, sind in Ergänzung zu der in der Anlage 2 vorgesehenen Gehaltstabelle folgende Gehaltsansätze anzuwenden:

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

08

4.109,30

09

4.218,60

10

4.327,90

11

4.423,67

12

4.520,26

13

4.617,01

14

4.713,56

15

4.810,30

16

4.906,97

17

4.987,81

18

5.068,83

Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 8 bis 18 ist § 11 Abs. 1 anzuwenden.“

4. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II KAV folgende Verwendungsgruppe A 5 samt Überschrift angefügt:

### „Verwendungsgruppe A 5 {#prov_verwendungsgruppe_a_5}

Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes in Ausbildung“

5. In der Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 wird die mit „A 3“ überschriebene Spalte in der Gehaltstabelle zu Schema II KAV durch folgende Spalten ersetzt:

„A 3

A 5

Euro

Euro

4.315,00

-

4.615,00

-

4.815,00

-

4.965,00

3.400,00

5.065,00

3.600,00

5.165,00

3.800,00

5.240,00

4.000,00“

5.308,07

5.414,78

5.521,30

5.627,93

5.734,52

5.967,91

6.193,93

6.406,02

6.617,60

6.829,82

7.058,70

7.223,34

7.388,02

7.552,69

7.717,30

6. In der Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 wird die mit „A 3“ überschriebene Spalte in der Gehaltstabelle zu Schema II KAV durch folgende Spalte ersetzt:

„A 3

Euro

4.550,00

4.850,00

5.050,00

5.200,00

5.300,00

5.400,00

5.475,00

5.543,07

5.649,78

5.756,30

5.862,93

5.969,52

6.202,91

6.428,93

6.641,02

6.852,60

7.064,82

7.293,70

7.458,34

7.623,02

7.787,69

7.952,30“

7. Die in Z 6 angeführten Beträge erhöhen sich um den Prozentsatz bzw. um den Betrag, um den sich die Gehälter der Beamten im Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 1. Jänner 2017 erhöht haben.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 wird die mit „A 3“ überschriebene Spalte in der Gehaltstabelle zu Schema IV KAV durch folgende Spalten ersetzt:

„A 3

A 5

Euro

Euro

4.315,00

-

4.615,00

-

4.815,00

-

4.965,00

3.400,00

5.065,00

3.600,00

5.165,00

3.800,00

5.240,00

4.000,00“

5.308,07

5.414,78

5.521,30

5.627,93

5.734,52

5.967,91

6.193,93

6.406,02

6.617,60

6.829,82

7.058,70

7.223,34

7.388,02

7.552,69

7.717,30

2. In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 wird die mit „A 3“ überschriebene Spalte in der Gehaltstabelle zu Schema IV KAV durch folgende Spalte ersetzt:

„A 3

Euro

4.550,00

4.850,00

5.050,00

5.200,00

5.300,00

5.400,00

5.475,00

5.543,07

5.649,78

5.756,30

5.862,93

5.969,52

6.202,91

6.428,93

6.641,02

6.852,60

7.064,82

7.293,70

7.458,34

7.623,02

7.787,69

7.952,30“

3. Die in Z 2 angeführten Beträge erhöhen sich um den Prozentsatz bzw. um den Fixbetrag, um den sich die Gehälter der Vertragsbediensteten im Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 1. Jänner 2017 erhöht haben.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Es treten in Kraft:

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner