# 18. Gesetz:Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, in der derzeit gültigen Fassung (LGBl. für Wien Nr. 31/2010), wird wie folgt geändert:

## Artikel I {#art_artikel_i}

1. Der § 18. lautet:

„§ 18. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.“

2. Der § 19. lautet:

„§ 19. Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner