# 19. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten; Änderungen

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden

> Der Wiener Landtag hat am 27. März 2015 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

## Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung {#art_anderung_der_vereinbarung_uber_die_gemeinsame_forderung_der_24_stunden_betreuung}

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

## „Artikel 9 {#art_artikel_9}

## Geltungsdauer, Kündigung {#art_geltungsdauer_kundigung}

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

## Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten {#art_anderung_der_vereinbarung_uber_die_abgeltung_stationarer_medizinischer_versorgungsleistungen_von_offentlichen_krankenanstalten_fur_insassen_von_justizanstalten}

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel 4 lautet:

## „Artikel 4 {#art_artikel_4}

## Geltungsdauer, Kündigung {#art_geltungsdauer_kundigung_2}

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

## Inkrafttreten {#art_inkrafttreten}

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

## Hinterlegung {#art_hinterlegung}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.