# 21. Verordnung:Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf und Änderung der Europaschutzgebietsverordnung [CELEX-Nrn.: 31992L0043, 32006L0105R(02), 32009L0147 und 32013L0017]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden und die Europaschutzgebietsverordnung geändert wird

## Artikel I {#art_artikel_i}

## Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet {#art_verordnung_der_wiener_landesregierung_betreffend_die_erklarung_von_teilen_des_21_wiener_gemeindebezirkes_zum_landschaftsschutzgebiet}

## (Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf) {#art_landschaftsschutzgebiet_floridsdorf}

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 und des § 22 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

§ 1. Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

### Schutzzweck {#prov_schutzzweck}

§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist

(2) Im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

### Zonen {#prov_zonen}

§ 3. Das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:

1.A – Landwirtschaftsgeprägte Zone,

2.B – Gewässergeprägte Zone,

3.C – Landschaftspflegezone Erhaltung,

4.D – Landschaftspflegezone Entwicklung,

5.E – Landschaftspflegezone Parkanlagen und

6.F – Donauinsel Nord.

#### A – Landwirtschaftsgeprägte Zone

### Ziele {#prov_ziele}

§ 4. Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:

#### B – Gewässergeprägte Zone

### Ziele {#prov_ziele_2}

§ 5. Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:

#### C – Landschaftspflegezone Erhaltung

### Ziel {#prov_ziel}

§ 6. Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung ist folgendes Ziel zu beachten:

Erhaltung der historisch entstandenen Ökosysteme auf „Den alten Schanzen“ in ihrem Strukturreichtum, ihren standortgerechten Pflanzengesellschaften sowie Lebensgemeinschaften folgender Biotoptypen gemäß Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung: Trocken-, Halbtrocken- und bodensaure Magerrasen.

#### D – Landschaftspflegezone Entwicklung

### Ziele {#prov_ziele_3}

§ 7. Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:

#### E – Landschaftspflegezone Parkanlagen

### Ziele {#prov_ziele_4}

§ 8. Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Parkanlage Lorettowiese“ und „Parkanlage Schlossergasse“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

#### F – Donauinsel Nord

### Ziele {#prov_ziele_5}

§ 9. Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Nord sind folgende Ziele zu beachten:

#### Europaschutzgebiet Bisamberg

### Ziele {#prov_ziele_6}

§ 10. (1) Das Europaschutzgebiet Bisamberg ist in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen mit einer strichlierten Linie in dunkelblauer Farbe umgrenzt. Das Europaschutzgebiet umfasst Teile folgender Zonen des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf:

(2) Im Europaschutzgebiet Bisamberg sind folgende Ziele zu beachten:

### Maßnahmen im Europaschutzgebiet Bisamberg {#prov_ma_nahmen_im_europaschutzgebiet_bisamberg}

§ 11. (1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Bisamberg einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 10 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Das Grundstückspflegekonzept hat jene von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich sind, sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses den in § 10 Abs. 2 genannten Zielen entspricht.

(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.

(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.

(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, finden sinngemäß Anwendung.

### Widerruf {#prov_widerruf}

§ 12. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.

### Richtlinienumsetzung {#prov_richtlinienumsetzung}

§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

## Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Europaschutzgebietsverordnung geändert wird {#art_verordnung_der_wiener_landesregierung_mit_der_die_europaschutzgebietsverordnung_geandert_wird}

> Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung des Nationalparks Donau-Auen, des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten, des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C) und von Teilen des Bisamberges zu Europaschutzgebieten (Europaschutzgebietsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 38/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge: „LGBl. für Wien Nr. 2/1998“ durch die Wortfolge: „LGBl. für Wien Nr. 46/2008“ ersetzt.

2. § 1 Z 4 lautet:

3. § 4 Z 1 und Z 2 lauten:

4. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt A.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ der Ausdruck „3130 Zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia)“ durch den Ausdruck „3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea“ ersetzt.

5. In Anhang 1 entfällt in der Tabelle unter Punkt A.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ der Ausdruck „3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos“.

6. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt A.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ der Ausdruck „6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (mit bemerkenswerten Orchideen)“ durch den Ausdruck „6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)“ ersetzt.

7. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt A.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ folgender Ausdruck angefügt:

„3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

6240*

Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“

8. In Anhang 1 entfällt in der Tabelle unter Punkt A.I. mit der Überschrift „Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie“ die Wortfolge: „Apium repens Kriech Sellerie“.

9. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt A.I. mit der Überschrift „Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie“ folgende Wortfolge angefügt:

„Bolbelasmus unicornis

Anisus vorticulus

Barbastella barbastellus

Cucujus cinnaberinus

10. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt B.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ der Ausdruck „6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (mit bemerkenswerten Orchideen)“ durch den Ausdruck „6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)“ ersetzt.

11. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt B.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ folgender Ausdruck angefügt:

12. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt B.I. mit der Überschrift „Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie“ folgende Wortfolge angefügt:

„Cordulegaster heros

13. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt C.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ der Ausdruck „6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (mit bemerkenswerten Orchideen)“ durch den Ausdruck „6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)“ ersetzt.

14. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt C.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ folgender Ausdruck angefügt:

Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)“

15. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt C.I. mit der Überschrift „Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie“ folgende Wortfolge angefügt:

„Barbastella barbastellus

Pulsatilla grandis

16. In Anhang 1 entfällt in der Tabelle unter Punkt D.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ der Ausdruck „6240* Subkontinentales Steppengrasland“.

17. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt D.I. mit der Überschrift „Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie“ folgender Ausdruck angefügt:

18. In Anhang 1 entfällt in der Tabelle unter Punkt D.I. mit der Überschrift „Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie“ die Wortfolge „Cypripedium calceolus Frauenschuh“.

19. In Anhang 1 wird in der Tabelle unter Punkt D.I. mit der Überschrift „Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie“ folgende Wortfolge angefügt:

„Barbastella barbastellus

Pulsatilla grandis

## Artikel III {#art_artikel_iii}

## Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten {#art_ubergangsbestimmung_und_in_kraft_treten}

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.