# 27. Verordnung: Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF) geändert wird

> Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF), LGBl. für Wien Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:

In § 1 Z 3 wird die Bezeichnung „Fonds zur Beratung und Betreuung von Zuwanderern“ durch „WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.