# 29. Gesetz: Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG); Änderung [CELEX-Nr.: 32013L0037]

Gesetz, mit dem das Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG), LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3)“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Unbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen sicherzustellen, dass die Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.“

3. In § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 3)“.

4. In § 2 Abs. 2 Einleitungssatz wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

6. § 2 Abs. 2 Z 4 bis 10 lautet:

7. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 13/2005“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 Z 2 werden nach dem Wort „dar“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffern 3 bis 6 angefügt:

9. § 5 lautet:

„§ 5. (1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und - soweit möglich und sinnvoll - in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Begehren auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(2) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.“

10. § 6 samt Überschrift lautet:

## „Grundsätze der Entgeltbemessung {#art_grundsatze_der_entgeltbemessung}

§ 6. (1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung

(3) In den in Abs. 2 lit. a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 lit. c genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“

11. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und Standardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren, welche bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.

(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten führen. Die Bestandslisten sind - soweit möglich und sinnvoll - online verfügbar zu machen und müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen; alternativ können Internet-Portale geführt werden, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.“

12. § 10 lautet:

„§ 10. (1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche die ausschließliche Nutzung von in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumenten zum Inhalt haben (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Wurde in einem solchen Fall eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, hat die betreffende öffentliche Stelle dies in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - öffentlich bekannt zu machen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, ob der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nach wie vor gegeben ist. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall sichert, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - öffentlich bekannt gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum 21. September 2005 bestanden haben und nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 erster Satz fallen, gelten mit 31. Dezember 2008 als aufgelöst.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“

13. § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dies kann in jeder technischen Form geschehen, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.“

14. § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“

15. § 17 lautet:

„§ 17. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, umgesetzt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner