5. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien geändert wird

> Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die SIRT-Therapie und für die XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für die SIRT-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 19.154,30 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.“

2. § 3 lautet:

„§ 3. § 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2016, LGBl. für Wien Nr. 4/2016, ist auf Behandlungsfälle gemäß §§ 1 und 2 nicht anzuwenden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.