# 6. Verordnung: Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

> Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, wird verordnet:

### § 1. {#prov_1}

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 179.397 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

### § 2. {#prov_2}

§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2016, LGBl. für Wien Nr. 4/2016, ist auf Behandlungsfälle gemäß § 1 nicht anzuwenden.

### § 3. {#prov_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.