# 14. Gesetz:Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015); Erlassung; Wiener Feuerwehrgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 31992L0042, 31999L0032, 32005L0036, 32006L0032, 32009L0142 und 32010L0031]

Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) und das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) erlassen werden und das Wiener Feuerwehrgesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

#### Gesetz über die Feuerpolizei in Wien(Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015)

#### 1. AbschnittAllgemeines

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Verhütung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

### Sorgfaltspflicht {#prov_sorgfaltspflicht}

§ 3. Jede Person hat die Pflicht, mit Feuer sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jede Person beim Betrieb von Feuerungsanlagen und beim Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013 – dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Personen, die aufgrund einer sie im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur unmittelbaren Aufsicht über andere verhalten sind, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

### Überprüfungen {#prov_uberprufungen}

§ 4. (1) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.

(2) Jede verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -menge zu erteilen. Die Untersuchung von Feuerungsanlagen, der von diesen ausgehenden Emissionen, der Brennstoffe und sonstiger zur Verbrennung vorgesehener Stoffe einschließlich erforderlicher Probeentnahmen darf nicht behindert werden. Über begründetes Verlangen hat jede verfügungsberechtigte Person Probeheizungen vorzunehmen und erforderlichenfalls Arbeitskräfte, Geräte und Materialien unentgeltlich beizustellen.

#### 2. AbschnittVerhütung von Bränden

### Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen {#prov_offenes_feuer_und_licht_sonstige_licht_und_warmequellen}

§ 5. (1) Arbeiten mit offenem Feuer dürfen nur mit der nötigen Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes vorgenommen werden. Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

### Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung {#prov_brandgefahrliche_stoffe_und_deren_lagerung}

§ 6. (1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

(4) Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

### Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen {#prov_lagerung_von_selbstentzundlichen_stoffen}

§ 7. (1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.

(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis und dergleichen.

### Lagerung von Heiz- und Brennstoffen {#prov_lagerung_von_heiz_und_brennstoffen}

§ 8. Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

#### 3. AbschnittBekämpfung von Bränden

### Allgemeine Pflichten {#prov_allgemeine_pflichten}

§ 9. Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.

### Brandbekämpfung durch die Feuerwehr {#prov_brandbekampfung_durch_die_feuerwehr}

§ 10. Die Bekämpfung von Bränden obliegt der Feuerwehr. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

### Brandschutz {#prov_brandschutz}

§ 11. (1) Für Gebäude, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfall besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben deren Benützerinnen und Benützer besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen.

(2) Als besondere Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende entsprechend dem Stand der Technik auszuführende und in Betrieb zu haltende Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzmaßnahmen:

(3) Kommen die Benützerinnen und Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 1 dieser Verpflichtung nicht nach, hat ihnen die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen.

(4) Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Abs. 1 genannten Gefahren erteilt wurden, und sind diese Anordnungen ausreichend, um eine solche Gefahr hintanzuhalten oder einer solchen Gefahr vorzubeugen, hat die Behörde von der Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 abzusehen, sofern die bestehenden Anordnungen der Behörde von der Benützerin oder dem Benützer beziehungsweise von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.

(5) Als Benützerin oder Benützer gilt die Person, die das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.

(6) Die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft bzw. eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, welche Personen das Gebäude benützen. Ist von der Eigentümergemeinschaft ein Verwalter oder eine Verwalterin gemäß § 19 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2014, bestellt, so trifft ihn oder sie diese Verpflichtung. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche gegen Dritte der Eigentümerin oder dem Eigentümer, im Falle der Bestellung einer Verwalterin oder eines Verwalters dieser oder diesem, zu erteilen.

(7) Löschgeräte, Löschmittel und stationäre Löscheinrichtungen dürfen nur dann zur Verwendung bereitgehalten werden, wenn sie gefahrlos bedient werden können und einen wirksamen Gebrauch gewährleisten.

(8) Die Benützerinnen und Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzmaßnahmen in wiederkehrenden, gemäß dem Stand der Technik erforderlichen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen (Inspektion) und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Instandsetzung). Im Zuge dieser Überprüfung ist auch die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 10 dieses Gesetzes sicherzustellen.

(9) Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 8 sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(10) Wird kein Nachweis über die Überprüfung/Inspektion und Instandhaltung der technischen Brandschutzeinrichtungen (Überwachungsbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund einer hierfür berechtigten Stelle über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung einzuholen und dieser in Abschrift der Behörde zu übermitteln.

#### 4. AbschnittLuftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen

### Hintanhaltung von Luftverunreinigungen {#prov_hintanhaltung_von_luftverunreinigungen}

§ 12. (1) Die von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hierdurch eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht. In Feuerungsanlagen dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im Übrigen sind Feuerungsanlagen so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerungsanlage eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich deren Ursache festzustellen und nach Maßgabe des § 19 dieses Gesetzes sowie § 25 WHKG 2015 zu beseitigen.

(2) Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung des WHKG 2015 zustande kommt.

### Bestellung einer Rauchfangkehrerin bzw. eines Rauchfangkehrers; Pflichten {#prov_bestellung_einer_rauchfangkehrerin_bzw_eines_rauchfangkehrers_pflichten}

§ 13. (1) Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach § 14 Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, die bzw. der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zu dieser Tätigkeit berechtigt ist. Die Bestellung ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unverzüglich eine andere Rauchfangkehrerin oder einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Die bisher bestellte Person hat ihre Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzusetzen.

(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb ihres bzw. seines Tätigkeitsgebietes hat sie bzw. er unentgeltliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.

(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jede Person ist verpflichtet, dieser bzw. diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

### Reinigung und Wartung von Abgas- und Feuerungsanlagen {#prov_reinigung_und_wartung_von_abgas_und_feuerungsanlagen}

§ 14. (1) Unbeschadet der Überprüfpflichten nach dem WHKG 2015 sind Feuerungsanlagen von der Betreiberin oder vom Betreiber so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Abgasanlagen an vier Terminen pro Jahr (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas- und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.

(2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen. Die Prüfung hat zu entfallen,

(3) Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Abs. 1 erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerungsanlagen in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt den Betreiberinnen und Betreibern dieser Feuerungsanlagen.

(4) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers) oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.

(5) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben in regelmäßigen Zeitabständen von 13 Wochen zu erfolgen. Überprüfungen können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung – auch in der Zeit vom Beginn der den vorgesehenen Zeitpunkt beinhaltenden Kalenderwoche bis zum Ablauf der darauffolgenden Kalenderwoche erfolgen.

(6) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jede Betreiberin und jeder Betreiber von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.

(7) Abs. 6 erster Satz gilt für Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten. In allen anderen Fällen ist die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) über die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer in geeigneter Weise zu verständigen.

### Bezeichnung von Abgasanlagen {#prov_bezeichnung_von_abgasanlagen}

§ 15. (1) Bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung gemäß § 20 Z 3 nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Bezeichnung von Abgasanlagen treffen.

(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Abgasanlage zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat sie bzw. er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

### Nicht benützte Abgasanlagen; Überprüfung, Wiederinbetriebnahme {#prov_nicht_benutzte_abgasanlagen_uberprufung_wiederinbetriebnahme}

§ 16. (1) Wird eine Abgasanlage nicht benützt, ist dieser Umstand der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von dieser oder diesem sowie der Betreiberin bzw. dem Betreiber unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt.

(2) Die Wiederinbetriebnahme einer nicht benützten Abgasanlage bedarf einer Überprüfung durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichem Zustand befindet und ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen Befund auszustellen. Die Wiederinbetriebnahme einer nicht benützten Abgasanlage ohne einen entsprechenden positiven Befund ist untersagt. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Abgasanlagen, die Änderung der Brennstoffart, eine wesentliche Änderung der Heizleistung oder den Austausch der angeschlossenen Feuerungsanlage.

(3) Verweigert die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Ausstellung eines positiven Befundes, kann die Betreiberin bzw. der Betreiber die bescheidmäßige Feststellung durch die Behörde, ob die Abgasanlage zur Inbetriebnahme nach Maßgabe des Abs. 2 geeignet ist, beantragen. Diese Feststellung gilt als Befund gemäß Abs. 2.

(4) Abgasanlagen gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2014 in Verbindung mit Artikel IV Abs. 2 der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. für Wien Nr. 25/2014, und Abgasanlagen – mehrfach oder gemischt belegt, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.

(5) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 4 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Abgasanlagen beeinträchtigen, sind diese von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 4 behoben werden.

### Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände {#prov_uberprufung_auf_feuerpolizeiliche_ubelstande}

§ 17. (1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß § 16 Abs. 4 dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Abgasanlagen bauliche Mängel aufweisen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat sie bzw. er diese nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sie bzw. er diese Übelstände oder Mängel im Zuge ihrer bzw. seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.

(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 14 Abs. 1 beziehungsweise § 16 Abs. 4 durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat die Hauseigentümerin und der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

### Heizverbot und Sperre {#prov_heizverbot_und_sperre}

§ 18. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Betrieb der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerungsanlage gegeben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen, die Feuerungsanlage zu sperren und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot und die Sperre der Feuerungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

### Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände {#prov_beseitigung_feuerpolizeilicher_oder_luftverunreinigender_ubelstande}

§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

#### 5. AbschnittSchlussbestimmungen

### Verordnungsermächtigung {#prov_verordnungsermachtigung}

§ 20. Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

### Dingliche Wirkung von Bescheiden, Verantwortlichkeit der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Anlage und der Liegenschaft, Vorzugspfandrecht {#prov_dingliche_wirkung_von_bescheiden_verantwortlichkeit_der_eigentumerin_bzw_des_eigentumers_der_anlage_und_der_liegenschaft_vorzugspfandrecht}

§ 21. (1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.

(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 19 – die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verantwortlich. Ist diese Person nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung die Eigentümerin oder den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern diese Person von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer haften solidarisch.

(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Bescheid erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

### Zwangsbefugnisse {#prov_zwangsbefugnisse}

§ 22. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

§ 23. (1) Wer den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich ferner schuldig, wer sonstige brandgefährliche Handlungen oder Unterlassungen ohne die nach Lage des Falles gebotene Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes begeht, sofern sein Verhalten nicht den Tatbestand einer anderen Straftat bildet. Ebenso ist strafbar, wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.

(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

### Zuständigkeitsbestimmungen {#prov_zustandigkeitsbestimmungen}

§ 24. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:

### Notifikation {#prov_notifikation}

§ 25. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A).

#### Artikel II

#### 1. AbschnittAllgemeines

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt:

(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. In den Anwendungsbereich des 8. und 9. Abschnitts dieses Gesetzes fallen weiters Anlagen, deren Betriebszweck die Kühlung von Räumen ist.

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen_2}

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

#### 2. AbschnittInverkehrbringen von Kleinfeuerungen

### Voraussetzungen {#prov_voraussetzungen}

§ 3. (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sind der Behörde auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

### Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen {#prov_emissionsgrenzwerte_fur_das_inverkehrbringen}

§ 4. Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

Raum-heizgeräte

Zentral-heizgeräte

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets Raumheizgeräte

Holzpellets Zentralheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

Atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

### Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen {#prov_wirkungsgradanforderungen_fur_das_inverkehrbringen}

§ 5. Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

80

Mindestwirkungsgrad in %

a)Herde

73

b)sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

a)Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

bis 12 kW

83

über 12 kW

(78,7 + 4 log Pn)

b)Vorratswasserheizer

82

Mindestwirkungsgrad in %

a)mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b)mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

(84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

(91+1 log Pn)

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

50

(80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

(87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

(97+1 log Pn)

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

### Prüfbedingungen {#prov_prufbedingungen}

§ 6. (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G20 zu prüfen.

### Prüfbericht und Bestätigungen {#prov_prufbericht_und_bestatigungen}

§ 7. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinien entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

### Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen {#prov_anerkennung_von_prufberichten_und_zulassungen}

§ 8. Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

### Konformitätsnachweisverfahren {#prov_konformitatsnachweisverfahren}

§ 9. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch:

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Von der Herstellerin bzw. dem Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind zu übermitteln:

(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Z 5, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die der Herstellerin bzw. dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an die Prüfbescheinigung geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.

(5) Die Herstellerin bzw. der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung des gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs. 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2009/142/EG.

### Technische Dokumentation {#prov_technische_dokumentation}

§ 10. (1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des § 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des § 5 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren.

### Typenschild {#prov_typenschild}

§ 11. (1) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

(3) An den unter § 9 Abs. 1 fallenden Feuerungsanlagen ist das CE-Kennzeichen anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität erbracht worden ist. Das CE-Kennzeichen muss dem Muster der Anlage III der Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007, BGBl. II Nr. 126/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2011, entsprechen.

(4) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen des § 5 Z 5 bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Herstellerin oder dem Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen.

(5) Das Typenschild und das CE-Kennzeichen sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Das CE-Kennzeichen ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen des CE-Kennzeichens an anderen als den unter § 9 Abs. 1 fallenden Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder des CE-Kennzeichens beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig.

#### 3. AbschnittErrichtung und Ausstattungvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

### Errichtung und Ausstattung {#prov_errichtung_und_ausstattung}

§ 12. Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.

### Messöffnungen {#prov_messoffnungen}

§ 13. (1) Wenn die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstückes zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung, bei Blockheizkraftwerken in einem geraden Teil der Abgasführung, in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen der Bauart C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 24) herzustellen.

(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Verbindungsstücks an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Verbindungsstücks vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

### Betrieb {#prov_betrieb}

§ 14. (1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

#### 4. AbschnittEmissionsgrenzwerte und Abgasverlustefür den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

§ 15. Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

### Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW {#prov_feuerungsanlagen_mit_einer_nennwarmeleistung_unter_50_kw}

§ 16. (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

900

900

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

600

600

Die Grenzwerte für CO und NOx sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

400

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

300

300

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

120

120

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

### Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung {#prov_feuerungsanlagen_ab_50_kw_nennwarmeleistung}

§ 17. Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 16 mit folgenden Abweichungen:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

### Blockheizkraftwerke {#prov_blockheizkraftwerke}

§ 18. (1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 – 2,5

2,5

Boschzahl

3

–

–

Staub (mg/m³)

–

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

#### 5. AbschnittZulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 19. (1) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach § 32 Z 3 geregelt werden.

(2) Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtet werden, ist verboten.

(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(4) Über Antrag können mit Bescheid Ausnahmen von in Verordnungen nach § 32 Z 3 enthaltenen Bestimmungen genehmigt werden, wenn die Erprobung anderer bevorzugt erneuerbarer Brennstoffe im öffentlichen Interesse ist und bei Vergleich mit der Verwendung von gemäß Verordnungen nach § 32 Z 3 zugelassener Brenn- und Kraftstoffe keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainerinnen und Anrainer sowie für die Luftgüte zu erwarten sind.

#### 6. AbschnittÜberprüfungen

### Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber {#prov_pflichten_der_betreiberinnen_und_betreiber}

§ 20. (1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.

### Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#prov_uberprufung_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

§ 21. (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen (umfassende Überprüfungen bzw. einfache Überprüfungen) sind in den jeweiligen Zeitabständen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw. § 23 Abs. 1 zweiter Satz grundsätzlich gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme (Stichtag) durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate nach dem Ablauf des Kalendermonats des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den die Anlage betreibenden Personen zu veranlassen, die sich dabei der im § 27 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 23 sind von der Überwachungsstelle nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes durchzuführen, soweit nicht eine andere prüfberechtigte Person diese Überprüfung bereits vorgenommen hat. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Betreiberinnen und Betreiber rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

### Umfassende Überprüfung {#prov_umfassende_uberprufung}

§ 22. (1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 23 nicht erforderlich.

(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommende Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

### Einfache Überprüfung {#prov_einfache_uberprufung}

§ 23. (1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 22), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, der NOx-Gehalt, der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für NOx-Emissionen bei gasbetriebenen Feuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern gilt auch dann als erbracht, wenn die normierte NOx-Emission bezogen auf 3 % Sauerstoff und trockenes Abgas, gemessen in max. Nennwärmeleistung, den Grenzwert für Warmwasserbereiter unterschreiten.

(4) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.

(5) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(6) Über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese bzw. dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Überprüfungsorgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette gemäß Anlage 4, die von der Überwachungsstelle ausgegeben wird, mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.

(7) Ist für Feuerungsanlagen eine Überprüfung nach Abs. 4 erforderlich, so ist deren Ergebnis in einem eigenen Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, der der Behörde zu übermitteln ist.

(8) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich gemäß Abs. 4 ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

### Außerordentliche Überprüfung {#prov_au_erordentliche_uberprufung}

§ 24. (1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 23 zu entsprechen.

### Mängelbehebung und Sanierung {#prov_mangelbehebung_und_sanierung}

§ 25. (1) Bei den Überprüfungen gemäß §§ 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.

(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Behörde unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekanntzugeben.

(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:

(4) Andere als unter die Abs. 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.

(5) Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß § 23 zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

### Überwachung {#prov_uberwachung}

§ 26. (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den §§ 22, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.

(2) Die Überwachungsstelle hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:

(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs. 2 deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 25 Abs. 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.

(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diesem basierenden Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet werden, sind von den Betreiberinnen und Betreibern auf Auftrag der Behörde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.

(5) Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 haben in Bescheidform zu ergehen.

#### 7. AbschnittPrüfberechtigte

### Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen {#prov_fachliche_qualifikation_fur_die_durchfuhrung_von_uberprufungen}

§ 27. (1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 22) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

(5) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß § 28 Abs. 1 anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.

(6) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.

### Prüfnummer, Qualitätssicherung {#prov_prufnummer_qualitatssicherung}

§ 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland und bei Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Magistrat als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.

(2) Prüfberechtigungen, die von anderen Bundesländern ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt.

(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur in unabhängiger Weise durch Fachunternehmen oder Fachpersonen erfolgen, die zur Betreiberin bzw. zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 27 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 27 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(7) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständen von längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Behörde zu vergebende Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

(8) Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung der Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(9) Bei festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen kann die Behörde nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer bis zur Behebung der Mängel mit Bescheid entziehen, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.

(10) Die Behörde hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer auf Dauer mit Bescheid zu entziehen,

Eine Entziehung in den Fällen der Z 1 und 2 hindert nicht die neuerliche Zuteilung einer Prüfnummer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1.

(11) Die Behörde hat

### Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_auslandischer_berufsqualifikationen}

§ 29. Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen und dergleichen) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

#### 8. AbschnittKlimaanlagen

### Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen {#prov_wiederkehrende_uberprufung_von_klimaanlagen}

§ 30. (1) Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind durch eine fachkundige Person (§ 31) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und der prüfenden Person sowie der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:

(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln. Dieser Befund hat hinsichtlich der Überprüfung

(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

### Fachkundige Personen {#prov_fachkundige_personen}

§ 31. (1) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 30) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen:

(2) Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen:

(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.

#### 9. AbschnittSchlussbestimmungen

### Verordnungsermächtigung {#prov_verordnungsermachtigung_2}

§ 32. Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

### Verarbeitung von Daten {#prov_verarbeitung_von_daten}

§ 33. (1) Der Magistrat darf folgende von den Prüforganen (§ 27 Abs. 4) im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber automationsunterstützt verwenden:

(2) Jedes Fachunternehmen bzw. jede Fachpersonen ist verpflichtet, die von den Prüforganen im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, dem Magistrat zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32 Z 2.

(3) Die Verordnung gemäß § 32 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen_2}

§ 34. (1) Wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

### Zuständigkeitsbestimmungen {#prov_zustandigkeitsbestimmungen_2}

§ 35. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:

### Unionsrecht {#prov_unionsrecht}

§ 36. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

### Notifikation {#prov_notifikation_2}

§ 37. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A).

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

ANLAGENDATENBLATT

Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW)

Heizkessel / BHKW:

(Fabrikat / Type)

Brenner:

Art der Feuerungsanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Standardkessel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Niedertemperatur

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Brennwert

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Wechselbrand

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Zweikammer

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png sonstiges

Brenner

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png atmosphärisch

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Gebläse

Brennstoffwärmeleistung

kW

Nennwärmeleistung

kW

Wärmeleistungsbereich

kW

Herstellnummer und Baujahr

Zulässige Brenn- / Kraftstoffe

Pufferspeichervolumen

m³

Betreiberin/Betreiber

(Name und Anschrift)

Adresse des

Aufstellungsortes

Anlagennummer (optional)

Beheizbare Nutzfläche

m²

Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Reserveanlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Kamin- oder Kachelofen

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Solaranlage

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Sonstiges

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN

Gasförmige und flüssige Brennstoffe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png HEL

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png HEL-schwefelarm

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png HL

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Erdgas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Flüssiggas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ……………..

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Adresse der Anlage

Anlagennummer*

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png erstmalige einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Mängelbehebung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png außerordentliche Überprüfung

Abgasklappe funktionstüchtig

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Zugregler/Explosionsklappe ord.

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Verbindungsstück in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

zulässiger Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png CO2-Gehalt /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png O2-Gehalt

%

mg/m³

mg/m³

CO-Gehalt

ppm

Kesseltemperatur

°C

CO-Gehalt bei

mg/m³

mg/m³

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Rußzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Flüssiggas (kg)

Sonstige

* optional

PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN

Feste Brennstoffe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Stückholz

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Pellets

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Hackgut

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Kohle/Koks

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png …………………

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat / Type)

Adresse des

Aufstellungsortes

Anlagennummer *

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png erstmalige einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Mängelbehebung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png außerordentliche Überprüfung

Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Verbindungsstück in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Rostfunktion in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

zulässige Brennstofflagerung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

zulässiger Brennstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Dichtheit Heizkessel einschl. Verschlüsse

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwerte

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png CO2-Gehalt /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png O2-Gehalt

%

NOX-Gehalt bei

mg/m³

mg/m³

CO-Gehalt

ppm

Kesseltemperatur

°C

CO-Gehalt bei

mg/m³

mg/m³

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers:

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Stückholz (rm)

Pellets, Hackgut (srm)

Kohle, Koks (kg)

Sonstige

* optional

PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png HEL

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Dieselkraftstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Biodiesel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Pflanzenöl

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Erdgas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Flüssiggas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Biogas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Klärgas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Holzgas

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Deponiegas

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

BHKW

(Fabrikat / Type)

Adresse des

Aufstellungsortes

Messgerät

Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am

Anlass der Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png einfache Überprüfung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png Mängelbehebung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png außerordentliche Überprüfung

Abgasführung ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

zulässiger Kraftstoff

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

(bei 5 % O2)

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NOx-Gehalt

ppm

Boschzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Mängel

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers:

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Diesel (l)

Flüssiggas (kg)

Biodiesel (l)

Biogas (m3)

Pflanzenöl (l)

Klärgas (m3)

Holzgas (m3)

Deponiegas (m3)

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}

PRÜFBERICHT Kesseldimensionierung -

Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Betreiberin/Betreiber

(Name und Anschrift)

Adresse des

Aufstellungsortes

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type/ Nennwärmeleistung)

Anlagennummer *

Prüfung der Anlage

Umwälzpumpe regelbar

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Wärmedämmung an Heizungsrohren / am Pufferspeicher ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Pufferspeichervolumen ausreichend

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Regelung des Wärmeverteilsystems ordnungsgemäß

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Kessel überdimensioniert

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png ja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png nein

Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz

Wartung durch Fachfirma

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Durchführung einer Energieberatung

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Erstellung eines Energieausweises

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Regelung und hydraulischen Abgleich durch Fachfirma überprüfen lassen (Durchflussmengen, Regelintervalle, Pumpenleistung, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.)

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Nachrüsten eines Pufferspeichers

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Wärmedämmung an Heizungsrohren / am Pufferspeicher verbessern

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Austausch der Umwälzpumpe

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Nachrüsten eines Pufferspeichers

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Austausch des Heizkessels

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image001.png

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers:

### Anlage 4 {#prov_anlage_4}

### Prüfplakette {#prov_prufplakette}

Die Prüfplakette ist entsprechend unten stehender Abbildung in drei Abschnitte geteilt:

Form und Größe der Prüfplakette haben im Wesentlichen unten stehender Abbildung zu entsprechen, wobei geringfügige Abweichungen zulässig sind.

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160304_14/image003.jpg

#### Artikel III

> Das Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 79/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 3 werden folgende §§ 3a bis 3d eingefügt:

### „§ 3a. {#prov_3a}

### Mitwirkung bei Löscharbeiten. {#prov_mitwirkung_bei_loscharbeiten}

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind aktive Angehörige der Bundesexekutive einschließlich der Angehörigen des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jedermann nachzukommen.

(2) Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seines Telefons sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.

(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.

(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin vorbehalten.

### § 3b. {#prov_3b}

### Feststellung der Brandursache. {#prov_feststellung_der_brandursache}

(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.

(2) Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

### § 3c. {#prov_3c}

### Missbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr. {#prov_missbrauchliche_inanspruchnahme_der_feuerwehr}

Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.

### § 3d. {#prov_3d}

### Vergütung und Entschädigung. {#prov_vergutung_und_entschadigung}

(1) Auf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des § 3a eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des § 3a verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.

(2) Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.

(3) Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.

(4) Ansprüche im Sinne des Abs. 1 sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.“

3. § 16 lautet:

### „§ 16. {#prov_16}

### Strafbestimmungen. {#prov_strafbestimmungen_3}

(1) Wer den Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Verletzungen der Pflichten, die den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.“

4. In der Überschrift zum VII. Abschnitt entfällt der Beistrich sowie die Wortfolge „ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.

5. In § 17 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter“ durch „der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „Dem Bürgermeister“ durch die Wortfolge „Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

8. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 4 sind ausgenommen:

9. Die §§ 18 (Übergangsbestimmungen) und 19 (Wirksamkeitsbeginn) entfallen.

#### Artikel IVInkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/2009, und das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen und für fachkundige Personen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 49/2008, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Ö-Normen für Handfeuerlöscher und ähnliche Löschgeräte, LGBl. für Wien Nr. 29/1957, die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 23/2004, und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, LGBl. für Wien Nr. 40/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 60/1990, außer Kraft.

(2) Die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/2006, und die Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. für Wien Nr. 05/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 34/2006, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vorbehaltlich ihrer Aufhebung durch Verordnung der Landesregierung als Verordnungen nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015.

(3) Die Überprüfungsentgeltverordnung, LGBl. für Wien Nr. 04/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vorbehaltlich ihrer Aufhebung durch Verordnung der Landesregierung als Verordnung nach dem Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner