# 15. Verordnung: Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft geändert wird

> Auf Grund der §§ 85f Abs. 3 und 4 sowie 85l Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 27/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 45. Brandschutzgruppe“.

2. In § 44 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.

3. § 45 samt Überschrift entfällt.

4. In § 45a Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Brandschutzbeauftragte“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder eine Brandschutzgruppe“.

5. In § 46 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 45) vorgeschrieben wurde“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.