# 18. Gesetz:Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

## Artikel I {#art_artikel_i}

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

## „Zuteilung der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger {#art_zuteilung_der_landesrechtspflegerinnen_und_rechtspfleger}

§ 4a. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat zu bestimmen, welchen Mitgliedern für welche Angelegenheiten eine Landesrechtspflegerin bzw. ein Landesrechtspfleger zugeteilt wird. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können einem Mitglied mehrere Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger zugewiesen werden. Ferner hat die Präsidentin bzw. der Präsident Vertretungsregelungen für die Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger festzulegen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dabei auf den Bedarf sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger möglichst gleichmäßig ausgelastet sind und nur mit Aufgaben betraut werden, für deren Erledigung sie ausgebildet wurden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann einer Landesrechtspflegerin bzw. einem Landesrechtspfleger die Absolvierung weiterer Arbeitsgebietslehrgänge anordnen.

(3) Die Zuteilung ist im Anschluss an die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen und in einer Übersicht auf www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann während des Jahres eine Änderung der Zuteilung vornehmen, wenn dies wegen einer Änderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.“

2. In § 18 Abs. 2 entfällt die Z 4. In § 18 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wendung „sowie einer ausgeschiedenen Landesrechtspflegerin bzw. einem solchen Landesrechtspfleger“. § 18 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 werden als Z 4, 5 und 6 bezeichnet. In § 18 Abs. 4 entfällt die Wendung „sowie alle Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger“. In § 18 Abs. 5 entfällt die Wendung „sowie von Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern“.

3. In § 21 Abs. 6 entfällt die Wendung „und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers“. § 21 Abs. 7 entfällt.

4. In § 25 Abs. 1 entfällt das Wort „insbesondere“; in Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; an Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 angefügt:

5. § 26 Z 2 lit. c) lautet:

6. § 26 Z 4 lit. c) lautet:

7. In § 29 Abs. 2 wird die Wendung „1. Dezember 2012“ durch die Wendung „1. Jänner 2016“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I Z 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2017 zu erlassende Geschäftsverteilung anzuwenden. Artikel I Z 3 tritt mit 1. Jänner 2016, Artikel I Z 4 bis 6 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in Artikel I Z 4 bis 6 anhängige Verfahren sind von den Landesverwaltungsrichterinnen und -richtern zu Ende zu führen. Artikel I Z 7 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner