# 20. Gesetz:Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, Wiener Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG, Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG und Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG; Änderungen [CELEX-Nrn. 31994L0080, 31996L0030, 32006L0106 und 32013L0019]

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG) und das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG) geändert werden

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“

2. § 19b samt Überschrift lautet:

## „Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger {#art_berichtigungsantrage_gegen_die_wahlerevidenz_fur_unionsburger}

§ 19b. (1) Gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. An den Berichtigungsantrag müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Antragsteller zu unterschreiben ist.

(2) Gegenstand des Berichtigungsantrages kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die Wählerevidenz für Unionsbürger oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus der Wählerevidenz für Unionsbürger sein. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(3) Wer gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Der von einem Berichtigungsantrag Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Antragsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Über Berichtigungsanträge entscheidet die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete Beschwerde einbringen. Der Beschwerdegegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Die Beschwerde samt einer allfälligen Stellungnahme ist dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln, das darüber entscheidet. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Zur Entscheidung über Berichtigungsanträge sind die Bezirkswahlbehörden von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen Bezirkswahlbehörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge vorliegen.“

3. § 22 lautet:

„§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015 haben.“

4. § 23 lautet:

„§ 23. (1) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.“

5. Der 4. Abschnitt samt Überschrift lautet:

## „4. Abschnitt {#art_4_abschnitt}

## Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren {#art_berichtigungs_und_beschwerdeverfahren}

§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

§ 25. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

§ 26. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Vervielfältigungen herstellen.

§ 27. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

§ 28. Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben für den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zugesendeten Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu sorgen.

§ 29. (1) Den wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die wahlwerbenden Parteien haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Magistrat zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Abschriften des Wählerverzeichnisses können über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern gegen Kostenersatz ausgegeben werden, doch ist der Inhalt auf die Daten des Wählerverzeichnisses zu beschränken. Der Antrag ist von einem ausdrücklich für den Fall der Nichteinhaltung der nachstehenden Vorschrift Verantwortlichen zu fertigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Datenträger an Datenverarbeitungsinstitute, Adressbüros oder sonst an Dritte zur kommerziellen Verwertung ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Zuwiderhandlungen sind vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

§ 31. Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.

§ 32. Wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag stellt oder wer wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 33. (1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.

§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 37. (1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“

6. § 40 lautet:

„§ 40. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Der Magistrat ist ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 und 2a hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“

7. In § 41 Abs. 1 wird zwischen dem dritten und dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Anbringen eines Barcodes durch den Magistrat ist zulässig.“

8. § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk ‘Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl XXXX‘ zu kennzeichnen.“

9. Nach § 41 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

(2b) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jenes Magistratische Bezirksamt zu übermitteln, das die Wahlkarte ausgestellt hat. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 40 Abs. 1 der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen ihrem Wahlakt anzuschließen.“

10. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen vom Magistrat nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an den Magistrat retourniert werden. In diesem Fall kann der Magistrat nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte ihrem Wahlakt anzuschließen.“

11. Nach § 41 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Bezirkswahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Bezirkswahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Bezirkswahlbehörden haben den Magistrat über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Der Magistrat hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können.“

12. § 41 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Magistrat gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat der Magistrat nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Bezirkswahlbehörden bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

13. § 42 lautet:

„§ 42. (1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

(3) Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.“

14. In § 43 Abs. 1 wird die Ziffer „37“ durch die Ziffer „44“ ersetzt.

15. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet:

16. In § 43 Abs. 4 wird die Ziffer „34“ durch die Ziffer „41“ ersetzt.

17. In § 47 Abs. 2 wird die Ziffer „34“ durch die Ziffer „41“ ersetzt.

18. In § 48 wird die Ziffer „26“ durch die Ziffer „33“ ersetzt.

19. In § 50 Abs. 1 wird die Ziffer „23“ durch die Ziffer „30“ ersetzt.

20. In § 50 Abs. 2 wird die Ziffer „28“ durch die Ziffer „31“ ersetzt.

21. § 58a lautet:

„§ 58a. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat die wahlberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 80a Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen.“

22. In § 59 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme des Alters“.

23. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.“

24. An § 68 wird folgender Abs. 8 angefügt:

> „(8) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.“

25. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel für den Gemeinderat hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen von Bewerbern oder deren Reihungsnummer aus der von ihm gewählten Parteiliste eintragen und zwar den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und die Namen oder die Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretung kann gleichfalls der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers eingetragen werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine eindeutige Kennzeichnung vorliegt bzw. die Eintragung mindestens den Familien- oder Nachnamen des Bewerbers oder seine Reihungsnummer oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal enthält (zum Beispiel Angabe der Reihungsnummer in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse).“

26. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist. Wenn mehr als ein Bewerber desselben Kreis- oder Bezirkswahlvorschlages oder mehr als zwei Bewerber desselben Stadtwahlvorschlages bezeichnet werden, gelten alle bezeichneten Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlages als nicht beigesetzt. Wird der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers einer Parteiliste des Stadtwahlvorschlages mehr als einmal gültig eingetragen, zählt dies als eine einzige Vorzugsstimme.“

27. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Ausfüllung des amtlichen Ersatzstimmzettels gilt § 74 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Wahlkartenwähler auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eintragen kann bzw. durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. der Namen oder der Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern aus dem Stadtwahlvorschlag bzw. des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Bezirkswahlvorschlag eine Vorzugsstimme bzw. mehrere Vorzugsstimmen gültig vergeben kann.“

28. § 77 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die gemäß § 68 Abs. 8 entgegen genommenen Briefwahlkarten und die für andere Bezirke und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen und zu versiegeln, das Paket ist dem Beauftragten der Bezirkswahlbehörde, der sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.“

29. Im § 78 Abs. 2 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

30. Die §§ 80 und 80a lauten:

„§ 80. (1) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Sie übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts, mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind, und nimmt die bei ihr verbleibenden Wahlkuverts in sorgfältige Verwahrung. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von Wählern anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der Wahlsprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten und mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Wahlkuverts fest:

(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 2 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 5 sinngemäß.

§ 80a. (1) Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 8 sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, zählt die Bezirkswahlbehörde die in den anderen Bezirken für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler und die gemäß § 80 Abs. 2 zweiter Satz in Verwahrung genommenen Wahlkuverts aus und hält das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Sodann prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 8 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der wahlberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:

(3) Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks gemäß Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.

(4) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.“

31. § 81 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, Stadtwahlvorschlages und Bezirkswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 74 Abs. 2) eine Vorzugsstimme.“

32. § 82 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.“

33. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlzahl für die Verteilung der Gemeinderatsmandate wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.“

34. § 85 Abs. 2 lit. d) lautet:

35. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen. Auch die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4 vorgesehenen Weise zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Parteien bei der Veröffentlichung der Stadtwahlvorschläge bestimmt sich sinngemäß nach der in § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 geregelten Vorgangsweise.“

36. § 90 Abs. 4 lautet:

„(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem betroffenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

37. In § 102 Abs. 3 wird der Ausdruck „86 Abs. 3“ durch den Ausdruck „86 Abs. 2“ ersetzt.

38. Nach § 103 wird folgender § 104 samt Überschrift eingefügt:

## „Umsetzung von Gemeinschaftsrecht {#art_umsetzung_von_gemeinschaftsrecht}

§ 104. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:

39. Anlage 2 entfällt ersatzlos.

40. Anlage 3 lautet:

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41. Anlage 4 lautet:

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/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160419_20/image004.jpg

42. Anlage 8 lautet:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160419_20/image005.jpg

43. Anlage 9 lautet:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20160419_20/image006.jpg

44. Anlage 10 lautet:

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45. Anlage 11 lautet:

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## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), LGBl. Nr. 6/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 16“ durch den Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die im Abstimmungslokal entgegen genommenen Briefstimmkarten gilt § 77 Abs. 3 erster Satz GWO 1996 sinngemäß. Der Sprengelwahlleiter mischt sodann die in der Urne befindlichen Stimmkuverte und entleert die Urne. Die Sprengelwahlbehörde stellt zunächst die Zahl der von den Abstimmenden insgesamt abgegebenen Kuverte und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis und (oder) im Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden eingetragenen Personen fest. Bei Nichtübereinstimmung ist der mutmaßliche Grund in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang anzugeben.“

3. In § 12 Abs. 1 lit. f) entfällt nach dem Wort „Mehrausgaben“ der Punkt und wird das Wort „und“ angefügt.

4. Nach § 12 Abs. 1 lit. f) wird folgende lit. g) angefügt:

5. In § 13a Abs. 5 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen, wovon der Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist.“

7. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Am vierzehnten Tag“ durch den Ausdruck „Bis zum vierzehnten Tag“ ersetzt.

8. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach einer Feststellung gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3 WStV).“

9. Anlage 3 lautet:

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## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG), LGBl. Nr. 5/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abzugeben oder so rechtzeitig an eine Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestellen am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 5 bis 8 sowie Abs. 4 GWO 1996 gilt sinngemäß.”

2. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Am Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums, 09.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die bis zum Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraumes eingelangten Briefstimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 58a Abs. 3 Z 1, 6 und 7 GWO 1996). Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen, dass der amtliche Stimmzettel von der stimmberechtigten Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde, vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und verspätet eingelangte Stimmkarten (§ 11 Abs. 3) dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund in sinngemäßer Anwendung des § 58a Abs. 3 Z 2 bis 4 und 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):

3. § 18a Abs. 2 lit. e) lautet:

4. In § 18b Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

5. Anlage 4 lautet:

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## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG), LGBl. Nr. 7/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 12/2012“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 115/2013“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „BGBl. I Nr. 33/2013“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.

## Artikel V {#art_artikel_v}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner