# 26. Gesetz: Wiener Wettengesetz [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036 und 32005L0060]

Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

### I. Abschnitt {#prov_i_abschnitt}

### Allgemeine Bestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen}

### Inhalt {#prov_inhalt}

§ 1. Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

§ 2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:

## II. Abschnitt {#art_ii_abschnitt}

### Bewilligungstatbestände und damit zusammenhängende Erfordernisse {#prov_bewilligungstatbestande_und_damit_zusammenhangende_erfordernisse}

### Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer {#prov_bewilligung_fur_die_tatigkeit_als_wettunternehmerin_oder_wettunternehmer}

§ 3. Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

### Bestimmungen betreffend Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmern {#prov_bestimmungen_betreffend_betriebsstatten_von_wettunternehmerinnen_oder_wettunternehmern}

§ 4. (1) Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

(2) Die Auflassung einer Betriebsstätte ist der Behörde durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahme der Anzeige schriftlich zu bestätigen.

### Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer {#prov_voraussetzung_fur_die_erteilung_der_bewilligung_fur_die_tatigkeit_als_wettunternehmerin_oder_wettunternehmer}

§ 5. (1) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese

(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn

(3) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2, nur erteilt werden, wenn

### Erteilung der Bewilligung {#prov_erteilung_der_bewilligung}

§ 6. (1) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

(2) In den Bewilligungsbescheid können im öffentlichen Interesse Auflagen und Bedingungen aufgenommen werden, insbesondere betreffend die Einhaltung der Bestimmungen über den Jugendschutz, über den Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, über die Spielsuchtpräventionsmaßnahmen sowie betreffend die Geldwäschevorbeugung.

(3) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist für die beantragte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen, keinesfalls jedoch länger als die Gültigkeitsdauer des Bonitätsnachweises.

(4) Die Neubestellung bzw. der Austausch einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. f oder eines Geschäftsführers gemäß § 5 Abs. 2 lit. b ist der Behörde unter Anschluss der Nachweise gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

### Versagungsgründe {#prov_versagungsgrunde}

§ 7. (1) Die Erteilung einer Bewilligung oder die Genehmigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bzw. einer verantwortlichen Person ist zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind.

(2) Kann hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden, so ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen.

### Erlöschen und Zurücknahme der Bewilligung {#prov_erloschen_und_zurucknahme_der_bewilligung}

§ 8. (1) Die Bewilligung erlischt

(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn

### Ruhen der Bewilligung {#prov_ruhen_der_bewilligung}

§ 9. (1) Ein Ruhen der Bewilligung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde und der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien schriftlich bekannt zu geben.

(2) Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der Behörde und der Wirtschaftskammer Wien schriftlich unter Bekanntgabe des Wiederaufnahmezeitpunktes zur Kenntnis bringen. Erst danach darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer wieder ausgeübt werden.

## III. Abschnitt {#art_iii_abschnitt}

### Formelle Erfordernisse {#prov_formelle_erfordernisse}

### Bewilligungsantrag {#prov_bewilligungsantrag}

§ 10. (1) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:

(2) Im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs. 3 und 4 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben.

### Zuverlässigkeit {#prov_zuverlassigkeit}

§ 11. (1) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 5 Abs. 2 lit. b oder einer verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. f ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.

(2) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

(3) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren einer oder eines Dritten unmittelbar verursacht worden) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates eines EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, sofern diese Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind, können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers ersetzt werden.

### Bonitätsnachweis {#prov_bonitatsnachweis}

§ 12. (1) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.

(2) Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung.

## IV. Abschnitt {#art_iv_abschnitt}

### Bestimmungen betreffend Wettterminals {#prov_bestimmungen_betreffend_wettterminals}

### Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen {#prov_beschaffenheit_und_nutzungsbedingungen}

§ 13. (1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder an Buchmacherinnen oder Buchmacher vermittelt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.

(2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

(3) Wettterminals dürfen nicht

(4)Wettterminals müssen

(5) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht

### Anzeigepflichten {#prov_anzeigepflichten}

§ 14. (1) Die Hinzunahme, der Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals ist der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Der Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals sind anzuschließen:

(3) Die Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals sind von der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die schriftliche Kenntnisnahme bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

(4) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, welche von diesem Sachverhalt erfahren hat, dies nach Verifizierung mit Bescheid konkret festzustellen und die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals zu untersagen. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

(5) Hinzugenommene oder ausgetauschte Wettterminals dürfen erst nach Kenntnisnahme im Sinne des Abs. 3 betrieben werden.

## V. Abschnitt {#art_v_abschnitt}

### Bestimmungen betreffend Wettunternehmungen {#prov_bestimmungen_betreffend_wettunternehmungen}

### Wettreglement {#prov_wettreglement}

§ 15. (1) Um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen, darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.

(2) Das Wettreglement für Buchmacherinnen und Buchmacher hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Das Wettreglement für Totalisateurinnen und Totalisateure muss jedenfalls enthalten:

(4) Das Wettreglement für Vermittlerinnen und Vermittler muss jedenfalls enthalten:

(5) Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements, nach Eingabe von Geld, kostenfrei selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss von der Wettkundin oder dem Wettkunden vor Wettabschluss aktiv bestätigt werden.

(6) Jede Änderung des Wettreglements ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Wirksamkeit der geänderten Regeln tritt erst mit schriftlicher Genehmigung (Erweiterung der Bewilligung) durch die Bewilligungsbehörde ein.

(7) Die Behörde hat vor Genehmigung eines Wettreglements dessen Gesetzeskonformität zu prüfen. Im Falle ungeeignet erscheinender Bestimmungen hat die Behörde den Auftrag zur entsprechenden Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, widrigenfalls die dem Wettreglement entsprechende Wettunternehmungstätigkeit nicht bewilligt werden darf.

(8) Die Behörde hat bei einem zur Genehmigung vorgelegten Wettreglement notwendig erscheinende, ergänzende Bestimmungen ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers als Bescheidauflage vorzuschreiben.

### Wettbuch {#prov_wettbuch}

§ 16. Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Über Verlangen der Behörde sind dieser näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.

### Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte {#prov_au_ere_bezeichnung_der_betriebsstatte}

§ 17. (1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.

(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.

### Sonstige Bestimmungen betreffend die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in Betriebsstätten {#prov_sonstige_bestimmungen_betreffend_die_tatigkeit_als_wettunternehmerin_oder_wettunternehmer_in_betriebsstatten}

§ 18. (1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.

(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.

(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. f erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.

(4) Eine Wettunternehmerin und ein Wettunternehmer nach diesem Landesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten in und um ihre Betriebsstätten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.

### Schutz für Wettkundinnen und WettkundenJugendschutz {#prov_schutz_fur_wettkundinnen_und_wettkundenjugendschutz}

§ 19. (1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw. des Wettkunden hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person sich einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG entspricht, vorlegen zu lassen und diesen zu kontrollieren.

(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals muss jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

(3) Vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

(5) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 4 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.

(6) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 4 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.

### Wettschein {#prov_wettschein}

§ 20. (1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.

(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.

### Maßnahmen gegen Geldwäsche {#prov_ma_nahmen_gegen_geldwasche}

§ 21. (1) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises nach § 19 Abs. 1 unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.

## VI. Abschnitt {#art_vi_abschnitt}

## Behördliche Bestimmungen {#art_behordliche_bestimmungen}

### Zuständigkeiten {#prov_zustandigkeiten}

§ 22. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes obliegt dem Magistrat.

(4) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

### Aufsicht {#prov_aufsicht}

§ 23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.

(5) Über eine Verfügung nach Abs. 2 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(6) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß § 24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

### Verbotene Wetten {#prov_verbotene_wetten}

§ 25. (1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.

## VII. Abschnitt {#art_vii_abschnitt}

## Schlussbestimmungen {#art_schlussbestimmungen}

### Verwendung von Daten {#prov_verwendung_von_daten}

§ 26. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (§§ 5 und 6), der Versagung der Bewilligung (§ 7), des Erlöschens und der Zurücknahme der Bewilligung (§ 8) und des Ruhens der Bewilligung (§ 9) folgende Daten der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verwantwortlichen Personen und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) auch automationsunterstützt zu verwenden:

(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 11), Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 12) sowie der Maßnahmen gegen Geldwäsche (§ 21) folgende Daten der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen sowie der Wettkundinnen und Wettkunden auch automationsunterstützt zu verwenden:

(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Wettaufsicht (§ 23) sowie zur Anzeigenlegung für Verwaltungsstrafverfahren folgende Daten der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen und der Eigentümerinnen und Eigentümer der Wettterminals bzw. des Wettequipments sowie der Wettkundinnen und Wettkunden auch automationsunterstützt zu verwenden:

(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck des Schutzes für Wettkundinnen und Wettkunden sowie des Jugendschutzes (§ 19) folgende Daten der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen sowie der Wettkundinnen und Wettkunden auch automationsunterstützt zu verwenden:

(5) Die Behörde (§ 22 Abs. 1) darf Daten, die gemäß § 26 Abs. 1 und 2 verwendet werden, nur zu den in § 24 Abs. 1 und 2 genannten Zwecken (Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sowie Verfall), an die in § 22 Abs. 2 genannte Behörde übermitteln.

(6) Die Behörde (§ 22 Abs. 1) ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 verwendet werden, zum Zweck der Durchführung von Kontrollen an das Bundesministerium für Finanzen – Finanzpolizei und an die Landespolizeidirektion Wien übermitteln.

(7) Die Behörde ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Daten und Bewilligungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber in geeigneter digitaler Form zu übermitteln. Änderungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber und der Standorte sind dieser Behörde im Monatsintervall zu übermitteln.

(8) Die Daten nach Abs. 1 bis 4 sind periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

(9) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

§ 27. (1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.

(3) Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.

(4) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.

### Verweis auf Bundesrecht {#prov_verweis_auf_bundesrecht}

§ 28. Dieses Landesgesetz verweist auf folgende Bundesgesetze, die jeweils in der angeführten Fassung anzuwenden sind:

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

§ 29. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt:

### In-Kraft-Treten {#prov_in_kraft_treten}

§ 30. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.

### Notifizierung {#prov_notifizierung}

§ 31. Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/602/A).

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner