# 34. Gesetz:Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen und aufgrund ihres Wesens sowie ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes für die Personenbeförderung geeignet sind, im Fahrdienst verwendet werden. Der Einsatz eines Zugpferds ist nur an 18 Tagen im Monat zulässig.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen – ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen. Zwischen Anschirren und Anspannen dürfen nicht mehr als 60 Minuten vergehen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht. Erreicht die von der Wetterstation Wien Innere Stadt (TAWES) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemessene Temperatur an einzelnen Tagen einen Wert von mindestens 35,00 ° Celsius, so sind an diesem Tag weitere Rundfahrten und bestellte Fahrten unzulässig. Der Betrieb ist für diesen Tag einzustellen und die Standplätze sind unverzüglich zu räumen.“

3. Im § 11 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„(5) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Eignung einzelner Zugpferde für die Personenbeförderung, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand oder ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers über die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes beizubringen.“

4. Die Überschrift zu § 12 lautet:

### „Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers und des Kutschers“ {#prov_besondere_pflichten_des_konzessionsinhabers_und_des_kutschers}

5. Im § 12 Abs. 3 wird der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Vom Kutscher sind im Fahrtenbuch in der Spalte Anmerkungen vor Fahrtantritt die von ihm überprüfte Einsatztauglichkeit der jeweiligen Zugpferde und während des Fahrdienstes in der dafür vorgesehenen Spalte des Fahrtenbuches die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten zu vermerken.“

6. § 12 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Vor dem erstmaligen Einsatz im Fahrdienst ist der Behörde ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers vorzulegen, welches die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Z 1 tritt einen Monat nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.

(2) Die Z 2 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner