# 37. Gesetz:Dienstrechts-Novelle 2016

Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (39. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (51. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (48. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (23. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (17. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (4. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2016)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 17a Abs. 1 Z 2 lautet:

2. In § 30 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

3. In § 46 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5 Z 3 und 4“ ersetzt.

4. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“

5. In § 53 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

6. In § 53 Abs. 5 wird in Z 1 das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

7. In § 53 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

8. Nach § 54 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.“

9. In § 60 Abs. 2 und § 67h Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

10. In § 66 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.

11. In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974,“.

2. In § 18 Abs. 3 werden nach dem Wort „Überstellungen“ die Wortfolge „und erstmaligen Ernennungen“ und nach dem Wort „Überstellung“ die Wortfolge „bzw. erstmalige Ernennung“ eingefügt sowie die Wortfolge „vorrückungswirksamen Zeit eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien“ durch die Wortfolge „für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994)“ ersetzt.

3. § 40f Abs. 4 letzter Satz entfällt.

4. In § 41a Abs. 7 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnungen „2“ und „3“ und wird vor der neuen Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

5. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.

6. Der bisherige § 48g erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.“

7. In § 49k Abs. 2 werden der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.“ und in der Tabelle vor der Gehaltsstufe 5 folgende Zeile eingefügt:

„04

4.081,98“

8. In § 49l Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 12“ ersetzt.

9. Nach § 49l Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (§ 69 der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Abs. 1 erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 sowie des § 49m in das neue Besoldungssystem überzuleiten.“

10. In § 49l Abs. 5 wird die Wortfolge „die der Beamte mit Ablauf des 31. Juli 2015 ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte, in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde“ durch die Wortfolge „in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist“ ersetzt.

11. In § 49l werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. § 11 Abs. 1 bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

12. § 49l werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Die Wahrungszulagen gemäß Abs. 6 und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.

(11) Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Abs. 3 bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(12) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Abs. 3 erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe.“

13. In § 49m Abs. 1 werden im dritten Satz nach dem Wort „bemessen“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern Abs. 1a nicht anderes vorsieht“ eingefügt.

14. Nach § 49m Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3, welche die Voraussetzungen des § 49l Abs. 1 erster Satz oder Abs. 1a erfüllen, sind unter den in Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen in die Gehaltsstufe 1 ihrer Verwendungsgruppe überzuleiten. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Überleitung null Jahre. Im Übrigen ist § 49l nicht anzuwenden.

(1b) Wäre der Beamte, auf den Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a anzuwenden ist, nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage früher als nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorgerückt, erhält er vom Zeitpunkt, in dem diese Vorrückung erfolgt wäre, bis zum Zeitpunkt, in dem er nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in die den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage in der Höhe, die dem Ermittlungsergebnis gemäß Abs. 1c entspricht. Ergibt sich aus Abs. 1c ein negativer Wert, besteht kein Anspruch auf eine Wahrungszulage. Auf die Wahrungszulage ist § 49l Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(1c) Die Höhe der Wahrungszulage gemäß Abs. 1b ist wie folgt zu ermitteln:

(1d) Verlängert sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe durch die Neubemessung des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a im Vergleich zu der vor 1. August 2015 anzuwendenden Rechtslage bei einem Beamten

15. In § 49m Abs. 3 werden nach der Wortfolge „in der Gehaltsstufe“ ein Beistrich und die Wortfolge „oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters“ eingefügt.

16. § 49m Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird dem Beamten vor der Vorrückung in die Zielstufe eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 5) zuerkannt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der außerordentlichen Vorrückung so zu bemessen, als wäre die außerordentliche Vorrückung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.“

17. Nach § 49n Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 ist auf die gemäß § 49b Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu bemessenden Ausbildungsbeiträge nicht anzuwenden.“

18. In § 49n Abs. 3 wird das Wort „Zielstufe“ durch das Wort „Überleitungsstufe“ ersetzt.

19. In § 49n Abs. 4 wird die Wortfolge „38. Novelle zur Dienstordnung 1994“ durch die Wortfolge „49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994“ ersetzt.

20. § 49n wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Den gemäß § 49l übergeleiteten und den in § 49m Abs. 5 genannten Bediensteten bleiben Zeiten, die bis 31. Juli 2015 gemäß § 39 Abs. 2 und 2a für den Eintritt der Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren, gewahrt.“

21. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II KA der Verwendungsgruppe KA 1 folgende Beamtengruppe angefügt:

„Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3 und 6“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Überleitungsbeträge“ die Wortfolge „und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten,“ eingefügt.

3. In § 19 Abs. 5 erster Satz entfallen nach dem Wort „Monatsbezug“ der Beistrich und die Wortfolge „die Ersatzleistung gemäß § 21 der Besoldungsordnung 1994“.

4. In § 23 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5 Z 3 und 4“ ersetzt.

5. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“

6. In § 31 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

7. In § 31 Abs. 5 wird in Z 1 das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

8. In § 31 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

9. Nach § 32 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 31b bezieht, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.“

10. In § 48c Abs. 1 und § 54h Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

11. In § 49 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.

12. In § 54h Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch den Ausdruck „ABGB“ ersetzt.

13. § 62c samt Überschrift entfällt.

14. In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 und § 45 Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 5 Z 1, § 19 Abs. 5 und § 24 Abs. 6 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

2. In § 46 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

> Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 Z 4 lit. a wird das Zitat „§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978“ durch das Zitat „§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.

## Artikel VII {#art_artikel_vii}

Es treten in Kraft:

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner