# 44. Verordnung:Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016 geändert wird

> Auf Grund des § 20 Z 3 bis 5 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016), LGBl. für Wien Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Von diesen Bestimmungen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder handelsüblichen gemauerten Grillern sowie das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung der Feuerwehr sowie der von der Feuerwehr durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen ausgenommen.“

2. § 11 Abs. 4 lautet:

„Der Verbrennungsvorgang ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016) ständig zu überwachen. Bei Auftreten einer Brandausbreitungsgefahr (zum Beispiel Funkenflug, Wärmestrahlung) ist das Feuer sofort zu löschen; hierfür sind ausreichende und geeignete Mittel für die erste Löschhilfe in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle sind Feuer und Glut verlässlich zu löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Asche ist bis zum völligen Erkalten zu überwachen oder in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.“

3. § 11 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.