# 45. Verordnung:Wiener Feuerwehr-Verordnung; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung) geändert wird

> Auf Grund des § 17 Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1957, i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung), LGBl. für Wien Nr. 26/1957, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz zutreffen und das Ansuchen mit dem Antrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.“

2. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Kommandanten“ durch die Wortfolge „von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Kommandant“ durch die Wortfolge „Die Kommandantin bzw. der Kommandant“ ersetzt.

4. § 7 entfällt.

5. § 8 lautet:

### „Gliederung und Stärke einer Wehr {#prov_gliederung_und_starke_einer_wehr}

§ 8. (1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung aus

(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu betragen:

(3) Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten obliegt es, die Diensteinteilung so zu treffen, dass die Wehr je Löschfahrzeug jederzeit mindestens in der Stärke einer Löschgruppe einsatzbereit ist.“

6. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kommandant der Wehr verantwortlich. Er ist verpflichtet,“ durch die Wortfolge „die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr verantwortlich. Sie bzw. er ist verpflichtet,“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann fachlich geeignete und verlässliche Wehrangehörige in ihrer bzw. seiner Vertretung mit der Verwaltung des Gemeindegutes beauftragen und hierbei deren Mitwirkung in Anspruch nehmen.“

8. Die §§ 11 bis 13 entfallen.

9. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Kommandanten“ durch die Wortfolge „Die Kommandantinnen und Kommandanten“ ersetzt.

10. In § 14 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Kommandant“ durch die Wortfolge „die Kommandantin bzw. der Kommandant“ ersetzt.

11. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Betriebsinhaber“ durch die Wortfolge „von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Die Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.