# 48. Gesetz:Wiener Wettengesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 wird das Zitat „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

3. § 22 Abs. 2 entfällt.

4. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

5. In § 23 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Beschlagnahme der Wettterminals“ die Wortfolge „der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher“ eingefügt.

6. In § 23 Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Verfügungen nach Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 3“ eingefügt und die Wortfolge „drei Tagen“ wird durch die Wortfolge „eines Monats“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

8. § 23 Abs. 6 lautet:

„Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

9. In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geräte“ die Wortfolge „, sonstige Eingriffsgegenstände“ eingefügt.

10. § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten.“

11. § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner