# 58. Verordnung: Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen im Jahr 2017 (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen)

> Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, wird verordnet:

### § 1. {#prov_1}

### Pflegegebühren-Zusatzleistungen {#prov_pflegegebuhren_zusatzleistungen}

Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Zuge eines operativen Eingriffes (sofern dieser in einem medizinisch fachlichen Zusammenhang steht und eine Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

1.22Tubenligatur in Erweiterung eines indizierten offenen oder

laparoskopischen gynäkologischen Eingriffs 102,32 Euro

1.23Tubenligatur post partum 606,96 Euro

2. Hanusch-Krankenhaus:

laparoskopischen gynäkologischen Eingriffs 102,32 Euro

### § 2. {#prov_2}

### Pflegegebühren-Wunschleistungen {#prov_pflegegebuhren_wunschleistungen}

(1) Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

2. Hanusch-Krankenhaus:

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt festgesetzt:

1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

für den Aufenthalt in der Krankenanstalt pro Tag 631,00 Euro

2. Hanusch-Krankenhaus:

für den Aufenthalt in der Krankenanstalt pro Tag 786,00 Euro

### § 3. {#prov_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.