# 1. Kundmachung:3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)

> Der Wiener Landtag hat am 30. Juni 2016 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Vereinbarung lautet:

2. Art. 1 lautet:

## „Artikel 1 {#art_artikel_1}

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.“

3. In Art. 2 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig.“

4. Art. 3 lautet:

## „Artikel 3 {#art_artikel_3}

### Zulässigkeit der Eintragung {#prov_zulassigkeit_der_eintragung}

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt

(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.“

5. Art. 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:

6. In Art. 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Bescheid“ die Wendung „ , eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.

7. In der Überschrift von Abschnitt V wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.

8. In Art. 10 entfällt der Klammerausdruck „(§§ 191 ff. Außerstreitgesetz)“.

9. Die Art. 11 bis 14 lauten:

## „Artikel 11 {#art_artikel_11}

### Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17 {#prov_anwendbarkeit_der_art_12_bis_17}

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.

## Artikel 12 {#art_artikel_12}

### Pflicht zur Antragstellung {#prov_pflicht_zur_antragstellung}

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

## Artikel 13 {#art_artikel_13}

### Bestellung eines Kurators {#prov_bestellung_eines_kurators}

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

## Artikel 14 {#art_artikel_14}

### Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde {#prov_antragstellung_bei_oder_verstandigung_der_behorde}

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.“

10. In Art. 15 wird die Wortfolge „dieser Mitteilung“ durch die Wortfolge „der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz“ ersetzt.

11. Art. 16 und 17 lauten:

## „Artikel 16 {#art_artikel_16}

### Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde {#prov_vorgehensweise_nach_entscheidung_der_behorde}

(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.

## Artikel 17 {#art_artikel_17}

### Einstellung der Versteigerung {#prov_einstellung_der_versteigerung}

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.“

12. Nach Art. 21 wird folgender Art. 22 angefügt:

## „Artikel 22 {#art_artikel_22}

### Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE {#prov_inkrafttreten_und_sonstige_schlussbestimmungen_der_3_gruve_ave}

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“