# 6. Kundmachung:Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens verfassungswidrig waren

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Feststellung, dass Wortfolgen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, verfassungswidrig waren

> Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

> Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, Zl. G 258/2016-13, G 317/2016-5, gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3a, die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in § 2 Abs. 1, die Wortfolge „oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten“ in § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 2, die Wortfolge „oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten“ in § 2 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Wortfolge „einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 2a Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, verfassungswidrig waren.